Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Textkritische Bemerkungen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 265 (sequence 5)
- Language
- German
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- Rashi 3× ep/1002670
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265 den Mörder freisprechen. Statt dessen schreibt Raschi: und den Mörder hinrichten, wenn sich herausstellt, daß sein Opfer nicht lebensunfähig ,war. Dazu kommt, daß rqan den Worten!משום אבוד נשמד Gewalt antut, wenn man ihnen den negativen Sinn unterlegt: damit er nicht hingerichtet werde. Abgesehen davon, daß dies besser — weil unzweideutig — durch הצלת נשמה als durch das mißverständliche Gegenteil ausgedrückt wäre, zwingt auch die Logik, das Motiv ״wegen der Hinrichtung‘‘ in seiner natürlichen positiven Bedeutung zu fassen. Offenbar will R. Kahana sagen, aus dem Gesetze, das den Mörder mit dem Tode bestraft, lasse sich folgern, daß wir uns sogar in der Fällung eines Todesurteils nicht durch fernliegende Bedenken beirren lassen. Wir nehmen ohne weiteres an, daß der Erschlagene lebensfähig war, weil die Erfahrung lehrt, daß die meisten Menschen gesund sind, wenigstens an keiner das Leben bedrohenden Verletzung der inneren Organe leiden. Man könnte allerdings, um diesen Beweis zu entkräften, das Gesetz dahin auslegen, daß es ein Todesurteil wegen Mordes nur auf Grund des Befundes nach der Obduktion zuläßt. Das hieße jedoch, dem Gerichtshöfe eine Leichenschändung zumuten. Und wollten wir uns auch משום אבוד נשמה ד האי, um den Verbrecher der gerechten Strafe zuführen zu können, über solch schwere Pietätsverletzung hinwegsetzen, so würde sie uns doch um keinen Schritt weiter bringen; denn auch die sorgfältigste Untersuchung könnte die letzten Zweifel nimmer beseitigen. Dürfte man in Raschis Erklärung nur die zwei Worte דלא לימות streichen, so schwänden alle die oben erwähnten Schwierigkeiten von selbst. Es hieße dann: Du könntest einwenden, damit der Mörder hingerichtet werde, sollen wir die Leiche öffnen, um ihn, wenn sich herausstellt, daß der Erschlagene nicht lebensunfähig war, töten zu können. In der Parenthese ״wir verlangen doch, die Gemeinde soll richten, die Gemeinde soll retten“, läge der Ton auf dem Worte ושבטו, das Raschi (Synh. 2a unten s. v. עדה שופטת) im Sinne der Verurteilung deutet. Es ist ebenso Pflicht des Richters, den Schuldigen zu strafen, wie es seine Aufgabe ist, den Unschuldigen zu schützen. In ש״ות נודע ביהודה (Band 2, Teil 2, Nr. 210) wird die Frage, erörtert, ob es einem Arzt gestattet ist, die Leiche eines nach einem Blasenschnitt Verstorbenen zu sezieren, um den Sitz der Krankheit genauer erforschen und künftige Steinoperationen mit besserem Erfolge ausführen zu können. Das Gutachten, das schließlich zu einer verneinenden Entscheidung gelangt, streift bei dieser Gelegenheit auch unsere Stelle, die der Verfasser mit Raschi und allen Späteren dahin auffaßt, daß hier die Leichenöffnung einen Versuch zur Rettung des Angeklagten darstellt. Er verkennt nicht die sonderbare Logik dieser Deduktion, bemüht sich aber vergebens, sie dem Verständnis näher zu bringen. לדחי שבת מצות קרבן.22 , Einen Beweis für den eben besprochenen Grundsatz, nach welchem die Möglichkeit einer Ausnahme von der durch Erfahrung