Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 70 (1926)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Textkritische Bemerkungen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 264 (sequence 4)
- Language
- German
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264 des Einzelnen zu verstehen ist. Vielleicht ist auch das כיני מתניתן des Jeruschalmi so gemeint. Wenn dies auch die dort übliche Formel für eine Textänderung ist, so kann sie doch dem Wortsinne nach auch bedeuten: So ist unsere Mischna aufzufassen. משום אבוד נשמה *21 Es ist ein im ganzen Relegionsgesetz feststehender, für die Praxis sehr bedeutsamer Grundsatz, daß wir uns auf eine aus allgemeiner Beobachtung geschöpfte Annahme stützen können, ohne mit der Möglichkeit rechnen zu müssen, daß der vorliegende Fall eine Ausnahme von der erfahrungsmäßig erkannten Regel bilde. Der Talmud (Hullin 11a) bringt dafür verschiedene Belege aus der Schrift. Unter anderm wird von R. Kahana auf das Verfahren gegen den Mörder hingewiesen, der im Falle seiner Ueberführung zum Tode verurteilt wird, obgleich es doch immerhin möglich ist, daß der Erschlagene infolge schwerer Erkrankung eines inneren Organs schon vorher dem Tode rettungslos verfallen war, der Angeklagte mithin in strafrechtlichem Sinne kein Mörder wäre. Wir nehmen eben an, daß der Getötete wie die Mehrzahl der Menschen gesund gewesen, und fällen auf Grund solcher Voraussetzung sogar ein Todesurteil. Man könnte vielleicht gegen diesen Beweis einwenden,, der Mörder sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann zu ver״ urteilen, wenn die Leichenöffnung ergibt, daß der Ermordete lebensfähig war, die Untersuchung der inneren Organe bedeute freilich eine Leichenschändung, doch dürfe man wegen der Hinrichtung des Verbrechers (משום אכול נשמה דהאי) auch davor nicht zurückschrecken. Allein auch diese Maßregel würde ja nicht zum Ziele׳ führen, wenn wir auf dem Standpunkt beharrten, daß selbst die unwahrscheinlichste Möglichkeit beachtet werden müßte; es könnte ja sein, daß der Todesstreich des Mörders gerade eine Stelle getroffen hat, an der eine tödliche Verletzung bereits vorhanden war, die sich jetzt der Nachprüfung entzieht. Zu den Worten ־משום אבוד נשמה דהאי (wegen der Hinrichtung des Verbrechers) bemerkt Raschi (s. v. וכי תימא): Damit der Angeklagte nicht den Tod erleide (דלא לימות) — wir verlangen; doch (Num 3524-25), die Gemeindesoll richten, die Gemeinde soll retten — soll man die Leiche öffnen, und wenn sich herausstellt, daß der Erschlagene nicht lebensunfähig־ war, den Mörder hinrichten.״ In diesem kurzen Satze stoßen wir auf zwei Schwierigkeiten, eine längst erkannte und eine bisher noch nicht beachtete. Die erste besteht in der Annahme, die Leichenöffung, gegen die die Pietät sich sträubt, verfolge den Zweck, den Angeklagten zu retten. Im Gegenteil! Unterbleibt die Leichen- Schändung, so kann unter der dem Ein wände zu Grunde liegenden Voraussetzung, daß keine noch so ferne Möglichkeit von der Hand zu weisen ist, eine Verurteilung nicht erfolgen; wird aber die Untersuchung durchgeführt, und es findet sich, was ohne Zweifel fast immer der Fall sein wird, daß der Getötete lebensfähig war, so ist der Mörder verloren.' Die zweite Schwierigkeit liegt in der unlogischen Fortführung des .Gedankenganges. Man erwartet: damit der Angeklagte nicht den Tod erleide, soll man die Leiche Öffnen, und wenn: sich herausstellt, daß der Erschlagene nicht lebensfähig war,.