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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1926-01-01 · Heft 4 · p. Seite 232

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
70 (1926)
Issue
Heft 4
Article
Besitzt das überlieferte Judentum Dogmen?
Date
1926-01-01
Page
Seite 232 (sequence 8)
Language
German
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232 legt, definiert auch Harnack: ,,Die kirchlichen Dogmen sind die begrifflich formulierten und für eine wissenschaftlich-apologetische Behandlung ausgeprägten christlichen Glaubenslehren, welche die Erkenntnis Gottes, der Welt und der durch Christus geschehenen Erlösung umfassen und den objektiven Inhalt der Religion darstellen. Sie gelten in den christlichen Kirchen als die in den heiligen Schriften (bez. auch in der Tradition) enthaltenen, das Depositum fidei umschreibenden Wahrheiten, deren Anerkennung die Vorbedingung der von der Religion in Aussicht gestellten Seligkeit ist. ..... Die begriffliche Formulierung gehört zum Wesen des■ Dogmas/‘1 Aber auch er betont das Erfordernis einer dogmenbildenden Autorität; als Voraussetzungen des Dogmas bezeichnet er: ,,das unfehlbare Lehramt der Kirche, die unfehlbare apostolische Lehre und Verfassung und .... den unfehlbaren apostolischen Schriftenkanon“,2 So besteht auch hier Uebereinstimmung darüber, daß der Begriff Dogma wesentlich bestimmt sei durch die Endgültigkeit der Formulierung, die kirchliche Autorität und den Offenbarungsinhalt sowie den darin gegründeten Besitz des rechten Glaubens und des Heiles3.. Daher erscheint die Definition, die der in Frage stehende Aufsatz gibt: ,,Dogmen sind unumstößliche Glaubenslehren, von deren Anerkennung die Rechtgläubigkeit abhängt“4 als unzureichend. Denn es fehlt zunächst die Feststellung dessen, wodurch ein Glaubenssatz, im Unterschied von anderen5, den Charakter der Unumstößlichkeit erhält, wer also das dogmenbildende Subjekt ist. Und es fehlt des. weiteren das wesentliche Merkmal, das in der begrifflichen Formulierung besteht. Ungenau ist es wohl auch, hier von der ,,An erkennung“ der Glaubenslehren zu sprechen, von der ,,die Rechtgläubigkeit abhängt“. Die Anerkennung wird durch die sprachbefugte Autorität vollzogen; der Rechtgläubige vollzieht nur, auf Grund dieses Spruches der Autorität, die gehorsame gläubige Annähme, so daß die katholische Kirche sich zumeist mit der bloßen. Unterwürfigkeit, der fides implicita, begnügt. Steht die Definition fest, so ist die Frage, ob das Judentum. Dogmen habe, im eigentlichen schon beantwortet. Und nur um diese Frage handelt es sich ja. Denn daß das Judentum, im Gegensatz. 1 Harnack, Lehrbuch der Dogmengeschichte I4 (1909), S. 3. 2 a. a. O. S. 9, Anm.; vergl. S. 16. Vgl. auch Wilhelm Herrmann, Christlich-protestantische Dogmatik in ״Kultur der Gegenwart“ I, 4 (1906),. S. 583 f.; für ihn ist ״der Gedanke einer geoffenbarten Lehre das Wichtigste im Dogma“, hierzu tritt dann ״die von den kirchlichen Autoritäten getroffene Festsetzung“. Vergl. auch Horst Stephan, Glaubenslehre (1920), S. 10 f. 3 Vergl. L. Baeck, Wesen des Judentums 4 S. 5: ״Dieses —das Dogma — ist erst vorhanden, wenn in festen Begriffen die bestimmte Formel geprägt und diese dann yon einer eingesetzten maßgebenden Autorität für verbindlich erklärt wird, um den Heilsbesitz zu bezeichnen, in dessen Annahme die Rechtgläubigkeit und die. Seligkeit bedingt sind.“ A Monatsschrift 1926, S. 66. Vergl. die Unterscheidung, die z. B. Luther macht, De capt. Babyk. eccl. (ed. Giemen I 438): quod sine scripturis asseritur aut revelatione, opinarh lice t, credi non est necesse.

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