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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 7 · p. Seite 442

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 7
Article
Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 442 (sequence 17)
Language
German
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442 moralischen Urheber dieser barbarischen Taten, welche die Bevöllcerung in Schrecken versetzten, mit äußerster Strenge zu bestrafen? 2. Welches sind die Maßnahmen, die sofort getroffen wurden, um einer Wiederholung solcher Exzesse vorzubeugen und welche die bedrohte Bevölkerung schützen und dem Terror eine Spitze bieten sollen? 3. Ist er gesonnen, anzuordnen, daß die Züge von einer Militäreslcorte begleitet werden, um die Reisenden vor Angriffen zu schützen? 4. Ist er gesonnen, diese auf Abwege befindlichen Vereine auszurotten, welche Haß säen, Verbrechen organisieren und eine Agitation im Lande nähren, durch welche das Ansehen des Landes herabgewürdigt wird? Wir erwarten sofort eine unzweideutige Antwort und wenn diese nicht so ausfällt, daß sie die Gemüter beruhigt und der jüdischen Bevölkerung die Sicherheit und das Vertrauen wiedergibt, werden wir diese Anfrage in eine Interpellation umwandeln. Auch auf diese Interpellation blieb die Antwort der Regierung aus. Die Regierung hat aber auch einen Angriff auf das Schulwesen der Minderheiten Rumäniens gemacht und auf diese Weise die jüdische ethnische Minderheit hart getroffen. Es wurde ein Baccalaureatsgesetz angenommen, nach welchem die Absolventen aller Schulen der nationalen Minderheiten, trotzdem sie die staatliche Anerkennung haben, nach bestandener Maturitätsprüfung eine zweite Prüfung vor einer vom Unterrichtsminister ernannten Kornmission ablegen müssen, um das Recht zu erwerben, an einer der rumänischen Hochschulen inskribieren zu können. Dieses Gesetz wurde in schärfster Weise von den deutschen Minderheiten bekämpft und trotzdem in den beiden gesetzgebenden Körperschaften angenommen. Es ist gleichbedeutend mit einem numerus clausus. Es ist klar, daß es nur ganz wenigen Absolventen der Minderheitsschulen gelingen wird, das Examen vor dieser Kommission zu bestehen. Im Mai 1925 begann im rumänischen Parlament die Verhandlung über das Gesetzesprojekt zwecks Regelung des Privatunterrichtes. Die Regierung legte der Kammer einen Entwurf vor, der von einem feindlichen Geist gegen die nationalen Minderheiten erfüllt war. Während die anderen Minoritäten in Rumänien das Recht erhielten, in ihren Volksschulen als Unterrichtssprache ihre eigene Muttersprache gebrauchen zu dürfen, wurde den Juden dieses Recht genommen. In diesem Gesetzesentwurf, den der Senat bereits sanktioniert hat, heißt es bezüglich der jüdischen Minderheit wörtlich: ״Für die jüdischen Schüler ist die Vortragssprache die Staatssprache. In den jüdischen Privatschulen ist die Vortragssprache die Rumänische. In der hebräischen Sprache wird lediglich Religion und Hebräisch unterrichtet werden/‘ Bei der noch im März 1925 abgehaltenen Senatssitzung gab der Unterrichtsminister Anghelescu die Erklärung ab, daß die verschiedenen Unterrichtssysteme der Minderheiten den Staatsinteressen angepaßt werden müssen, daß er nicht dulden könne, daß einzelne Unterrichtsanstalten nach Moskau oder nach Budapest schielen.

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