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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 7 · p. Seite 438

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 7
Article
Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 438 (sequence 13)
Language
German
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438 Leben und Eigentum vergreift man sich straflos. In vielen Städten Rumäniens wurden stille Pogrome inszeniert. In Bukarest, Jasi, Barlad, Bacau, Czernowitz, Cluj, Temesvar wurden Juden mißhandelt, aus fahrenden Zügen hinausgeworfen und dabei schwer verletzt. Auf diese Weise ist es der Regierung gelungen, eine,, Volksbewegung‘f gegen die Juden zu inszenieren, um unter dem Drucke der breiten ,,Volksmassen“ tausenden Juden trotz der Verfassung das Staatsbürgerrecht zu entziehen. Gemäß den Bestimmungen des im ,,Monitotorul Qficial“ Nr. 41 vom 20. Februar 1924 kundgemachten Gesetzes betreffend die Erwerbung und den Verlust der rumänischen Staatsbürgerschaft, werden nachstehende Personen rumänische Staatsbürger werden: a) in Bessarabien alle jene, welche dort ihren Wohnsitz spätestens am 18. November 1918 aufgeschlagen haben; b) in Siebenbürgen (Banat) alle jene Personen, die ihr Domizil in diesen Gebieten am 18. November 1914 hatten; c) in der Bukowina nur jene Personen, welche im Lande spätestens am 18. November 1908 ihren Wohnsitz hatten. Fürs Regat (Alt-Reich) gelten die Be- Stimmungen des Art. 133 der Verfassung. Das Gesetz hinsichtlich Bessarabiens scheint noch am günstigsten zu sein, da das gewesene russische Kaiserreich den Begriff ,,Heimatsrecht“ nicht kannte. Hingegen stützen sich die Verordnungen in der Bukowina auf das österreichische Heimatgesetz vom Jahre 1896, welches die Be- Stimmungen enthält, daß jeder Oesterreicher, welcher sich in einer Gemeinde 10 Jahre freiwillig und ununterbrochen aufhält, den Anspruch auf Zuerkennung des Heimatsrechtes in dieser Gemeinde hat. In Ungarn bestand ein analoges Gesetz, welches nur einen vierjährigen Aufenthalt zur Erlangung des Heimatsrechtes in einer Gemeinde vorsah. Somit gilt in Siebenbürgen das Jahr 1914 als Stichjahr. Nach diesem neuen Gesetze werden nachstehende Personen die rumänische Staatsbürgerschaft verlieren: alle jene ehemaligen österreichischen Staatsbürger, welche ihr Domizil in der Bukowina nach dem Jahre 1908, in Siebenbürgen nach dem Jahre 1914 und in Bessarabien nach dem Jahre 1918 aufgeschlagen haben. Ja sogar ein großer Teil unter denen, die ihren Wohnsitz in den oben fixierten Terminen in den genannten Provinzen hatten, aber nicht volljährig waren. Schließlich alle jene in den genannten Territorien geborene Juden, deren Mütter aus anderen, seinerzeit österreichischen Provinzen stammen und nach jüdischem Ritus getraut wurden. Es soll noch hervorgehoben werden, daß in vielen Gemeinden infolge der Russeninvasion die Matriken verloren gegangen sind und auf diese Weise die Erbringung eines Nachweises fast unmöglich ist. Es ist nun klar, daß dieses Gesetz in krassem Widerspruch zum Art. 7 des St. Germainer Vertrages und zum Zusatzantrage über den Minoritätenschutz des Art. 3 steht. Es soll noch hervorgehoben werden, daß zur Zeit des Inkrafttretens des St. Germainer Vertrages, die rumänischen Behörden allen jenen Personen, welche damals ihr Domizil in den Provinzen Rumäniens hatten und für diesen Staat optierten, Staatsbürgerscheine ausgefertigt und alle zu vollen rumänischen Staatsbürgern gemacht hat. Seit dieser Zeit haben

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