Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 437 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2829132-2829927-2829934-2833020--46579-2833084- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
437 Fragen, die diese Artikel betreffen, diese Meinungsverschiedenheit als Streit anzusehen ist, der im Sinne des Art. 14 der Völkerbund- Satzung internationalen Charakter trägt. Die rumänische Regierung ist damit einverstanden, daß jeder Streit dieser Art auf Verlangen des anderen Teiles vor den ständigen internationalen Gerichtshof gebracht wird. Die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes soll endgültig sein und dieselbe Kraft und Wirkung haben, wie eine auf Grund des Art. 14 der Völkerbundsatzung gefällte Entscheidung. Es verging nur eine Spanne Zeit, bis die liberale Partei unter Führung Bratianus wieder zur Regierung gelangte und die Bestimmungen des St. Germainer Vertrages verletzte. Jonel Bratianu erklärte das Parlament als Konstituante, welche am 26. März 1923 dem Reiche eine neue Verfassung gab. Hinsichtlich der Judenfrage übergeht die neue Verfassung den St. Germainer Vertrag und regelt dieselbe in sonderbarer Weise. Im Art. 5 heißt es: Rumänen ohne Unterschied der Geburt, der Sprache und Religion erfreuen sich der Freiheit der Konstitution, der Freiheit des Unterrichtes, der Freiheit der Presse, der Freiheit der innerlichen Einrichtungen, der Vereinsfreiheit und aller Freiheiten und Rechte, welche durch das Gesetz fixiert sind. In diese Formel passen auch die Juden hinein und man würde gegen diese neue Fassung nichts einwenden, wenn nicht ein spezieller Paragraph sich mit der Judenfrage befassen würde. Im Art, 133 heißt es: ,,Es werden ratifiziert die Dekretgesetze Nr. 3902 vom 29. Dezember 1918 publiziert im ,,Monitorul Ofizial“ Nr. 223 vom 30. Dezember 1918; bezüglich der Rechte der Bürger Nr. 2085 vom 22. Mai 1919, publiziert im ,,Monitorul Ofizial“ Nr. 33 vom 28. Mai 1919 und Nr. 3464 vom 12. August 1919 publiziert im ,,Monitorul Ofizial“ Nr. 93 vom 13. August 1919, hinsichtlich des Bürgerrechtes der Juden, welche im alten Königreiche wohnen. Gleichzeitig werden ratifiziert alle Dekretgesetze bezüglich der individuellen Einbürgerung, welche herausgegeben wurden noch vor den obenerwähnten Dekretgesetzen. Juden, Einwohner vom alten Königreiche, welche nicht erlangt haben die Einbürgerung in dem oben erwähnten Zeiträume durch das Dekretgesetz Nr. 3464 vom 12. August 1919, können eine Erklärung bezüglich ihrer Einbürgerung gemäß dem Dekretgesetz Nr. 2085 vom 22. Mai 1919 innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten von der Promulgierung dieser Konstitution abgeben“. Von den bürgerlichen und politischen Rechten der Juden in den angeschlossenen Gebieten ist vorläufig keine Rede. So sieht tatsächlich die Rechtsstellung der Juden nach der neuen Verfassung aus. Wie der Berliner Vertrag, so wurde auch der St. Germainer Vertrag in schlauer Weise umgangen und das Vertrauen Europas mißbraucht. Die Juden in den angeschlossenen Gebieten sollten nicht lange auf die Regelung ihrer Rechtslage warten. Es wurde dieselbe Politik, wie im Jahre 1879 beobachtet. Wieder einmal setzte der offizielle Regierungsantisemitismus ein. Die jüdischen Studenten wurden auf den Universitäten verprügelt und hinausgejagt. Das Schlagwort ״Numerus Clausus“ hat hier zu Lande keine Bedeutung mehr. Die Hulligans erzielten dank der Unterstützung der Regierung einen ״Numerus nullus“; an jüdischem