Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 436 (sequence 11)
- Language
- German
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436 jeder Art, noch endlich in öffentlichen Versammlungen. Unbeschadet des Rechtes der rumänischen Regierung, eine Amtssprache zu bestimmen, werden den rumänischen Staatsuntertanen, die eine andere Sprache als die rumänische sprechen, für den mündlichen oder schriftliehen Verkehr vor den Gerichten angemessene Erleichterungen gewährt werden. Art. IX. Die rumänischen Staatsuntertanen, die zu einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit gehören, sollen die gleiche Behandlung und die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Sicherheiten genießen, wie die übrigen rumänischen Staatsuntertanen. Sie sollen insbesondere ein gleiches Recht haben auf ihre Kosten Wohlfahrts-, religiöse, oder soziale Einrichtungen, sowie Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen und ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben. Art. X. Auf dem Gebiete des öffentlichen Unterrichtes soll die rumänische Regierung in den Städten und Bezirken, in denen fremdsprachige rumänische Staats- Untertanen in beträchtlichem Verhältnis wohnen, angemessene Erleichterungen schaffen, um sicherzustellen, daß den Kindern dieser rumänischen Staatsuntertanen in den niederen Schulen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt wird. Diese Bestimmung soll nicht ausschließen, daß die rumänische Regierung in diesen Schulen die rumänische Sprache zum Pflichtfache macht. In den Städten und Bezirken, in denen rumänische Staats- Untertanen einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit in beträchtlichem Verhältnis wohnen, soll für diese Minderheiten ein gerechter Anteil an dem Genüsse und der Verwendung der Summen sichergestellt werden, die in staatlichen, kommunalen oder anderen Haushaltsplänen für Zwecke der Erziehung, der Religion oder der Wohlfahrt ausgeworfen werden. Art. XI. Rumänien stimmt zu, daß den Gemeinden der Sekler und Sachsen in Angelegenheiten der Religion und Schule eine unter Aufsicht des Staates stehende lokale Autonomie gewährt werde. Art. XII. Rumänien stimmt zu, daß insoweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel Personen einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nur mit Zustimmung der Mehrheit des Völkerbundrates geändert werden. Die Vereinigten Staaten Nordamerikas, das britische Reich, Frankreich, Italien und Japan verpflichten sich, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu versagen, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte. Rumänien ist damit einverstanden, daß jedes Mitglied des Völkerbundrates befugt ist, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder jede Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat befugt ist, alle Maßnahmen zu treffen und alle Weisungen zu geben, die nach der Lage des Falles zweckmäßig und wirksam erscheinen. Rumänien ist ferner damit einverstanden, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der rumänischen Regierung und einer jeden Macht, die Mitglied des Völkerbundrates ist, über die rechtlichen und tatsächlichen