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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 7 · p. Seite 435

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 7
Article
Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 435 (sequence 10)
Language
German
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435 und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren. Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den folgenden 12 Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben. Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben werden. Art. IV. Rumänien erkennt als rumänische Untertanen (ressortissants) von rechtswegen und ohne irgendwelche Förmlichkeit jene österreichische oder ungarische Staatsangehörige an, die in denjenigen Gebieten, die durch Friedens Verträge mit Oesterreich und Ungarn angegliedert wurden, oder in Hinkunft angegliedert werden sollten, geboren sind, sowie die Personen, die von dortselbst wohnenden Personen geboren wurden, selbst dann, wenn sie zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages in diesen Territorien nicht wohnen. Trotzdem sind diese Personen berechtigt im Laufe von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vor den rumänischen Staatsbehörden ihres Aufenthaltes zu erklären, daß sie auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichten und werden von da an nicht mehr als rumänische Staats- Untertanen (ressortissants) angesehen. In dieser Hinsicht erstreckt sich die Wirkung der Erklärung des Ehegatten auf die Ehegattin und die Erklärung der Eltern auf Kinder unter 18 Jahren. Art. V. Rumänien verpflichtet sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes, welches in den Verträgen, die zwischen den alliierten und assozierten Mächten und Oesterreich bereits abgeschlossen sind, oder in Hinkunft abgeschlossen werden, vorgesehen ist, zu verhindern, vielmehr den Beteiligten die Wahl, die rumänische Staatsangehörigkeit zu erwerben, oder nicht, zu gestatten. Art. VI. Die rumänische Staatsangehörigkeit wird von rechtswegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf rumänischem Boden von allen Personen erworben, die sonst auf Grund ihrer Geburt nicht berechtigt sind, eine andere Staatsangehörigkeit für sich in Anspruch zu nehmen. Art. VII. Rumänien verpflichtet sich, den Juden, die in Rumänien wohnen und keinen Anspruch auf irgendeine andere Staatsangehörigkeit erheben können, von rechtswegen und ohne irgendwelche Förmlichkeit als rumänische Staatsuntertanen (ressortissants) anzuerkennen. Art. VIII. Alle rumänischen Staatsuntertaneil (ressortissants) sind vor dem Gesetze gleich und genießen ohne Unterschied des Volkstums, der Sprache, der Religion die gleichen bürgerliehen und staatsbürgerlichen Rechte. Der Unterschied der Religion, der Weltanschauung oder des Bekenntnisses, soll keinem rumänischen Staatsuntertanen (ressortissant) im Genüsse der bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte schaden, insbesondere bei der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Tätigkeiten und Ehrenstellungen oder bei der Ausübung der verschiedenen Berufe und Gewerbe. Kein rumänischer Staatsuntertane (ressortissant) darf in dem freien Gebrauch einer beliebigen Sprache beschränkt werden, weder in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, noch auf den! Gebiete der Religion, der Presse oder bei Veröffentlichungen 28*

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