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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 7 · p. Seite 434

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 7
Article
Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 434 (sequence 9)
Language
German
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434 Die abgegebene Erklärung der Witwen wird auch den Kindern zustatten kommen. Für minderjährige Waisenkinder werden die Vormunde Erklärungen machen. Wenn die Witwe mit den minderjährigen Kindern oder״der Vormund keine Erklärung machen, dann kann das Mündel im Jahre seiner Volljährigkeit es tun. Minderjährige, welche mobilisiert waren im Feldzug 1913 und aufwärts, können eine Erklärung zwecks Einbürgerung abgeben. In den weiteren 6 Artikeln ist noch die Rede von allen Modalitäten, welche erfüllt werden müssen und von allen Instanzen, die das Gesuch passieren muß. Auch in diesem Dekretgesetze ist von einer generellen Naturalisation die Rede. Die endgültige Einbürgerung sollte den Juden erst der St. Germainer Friedens vertrag (1920) garantieren. Es ist bekannt, daß Jonel Bratianu sich gegen die Bestimmungen dieses Vertrages mit allen Mitteln wehrte und denselben nicht unterzeichnen wollte. Unter dem Drucke der Entente mußte ihn König Ferdinand I. fallen lassen und betraute Vaida Voevoä mit der Kabinettsbildung, der den Vertrag dann Unterzeichnete. Dieser wurde durch das Gesetz vom 30. August 1920 promulgiert und im ,,Monitorul Oficial“ vom 26. September 1920 publiziert. Die ersten 12 Artikel sichern den Juden die volle Einbürgerung und die Rechte als nationale Minderheit. Sie haben folgenden Wortlaut: Art. I. Rumänien verpflichtet sich, die in den Art. 2 bis 8 dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anzuerkennen mit der Wirkung, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung im Gegensatz oder Widerspruch zu ihnen stehen und daß kein Gesetz, keine Ver- Ordnung und keine amtliche Handlung gegen sie Geltung beansprachen darf. Art. II. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, des Volkstums und der Religion, den umfassendsten Schutz des Lebens und ihrer Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner sollen das Recht auf freie private und öffentliche Ausübung jeden Bekenntnisses, jeder Religion oder Weltanschauung haben, deren Betätigung nicht mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar ist. *Art. III. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der im nachfolgenden bezeichneten Verträge erkennt Rumänien von rechtswegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als ramänische Staatsuntertanen (ressortissants) alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages auf dem zu Rumänien gehörigen Territorium oder auf denjenigen Gebieten, die an Rumänien auf Grund der Friedensverträge mit Oesterreich oder Ungarn angegliedert wurden oder auf den Territorien, die an dasselbe in Hinkunft übertragen werden sollten, wohnen, jedoch mit Ausnahme derjenigen Personen, die zur erwähnten Zeit eine andere Staatsangehörigkeit als die österreichische oder ungarische für sich in Anspruch nehmen können. Jedenfalls können österreichische oder ungarische Staatsuntertanen (ressortissants), die das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben, unter den in den erwähnten Verträgen festgesetzten Bedingungen für jede Staatsangehörigkeit, die sie erlangen können* optieren. Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung von selbst auf die Ehegattin

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