Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 433 (sequence 8)
- Language
- German
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433 knüpft, und seine Wirksamkeit ist auf die Zeit von 3 Monaten beschränkt. (Die Judenfrage der Gegenwart, Stockholm 1919.) Alle übrigen Postulate, die die jüdische Delegation der Friedenslconferenz vorlegte, decken sich im Allgemeinen mit den Bestimmungen des Minoritätenschutzes und wir können uns deshalb die Zitierung der weiteren Abschnitte ersparen. Großes Aufsehen erregte die Resolution der Internationalen Sozialistenkonferenz in Amsterdam im April 1919 betreffend die Judenfrage in Rumänien. Dort heißt es wörtlich: ,,Die Konferenz protestiert auf das entschiedenste gegen die schmachvolle Behändlung der Juden in Rumänien und fordert die Regelung der Judenfrage dieses Staates, sowie der ihm zugefallenen Gebiete im Sinne voller bürgerlicher Gleichberechtigung und nationaler Selbstverwaltung unter internationaler Garantie. Sie fordert die uneingeschränkte, ausnahmslose Naturalisierung und Gleichberechtigung aller Juden Rumäniens und verwahrt sich gegen jeden Versuch der rumänischen Regierung, durch einschränkende Maßnahmen, wie das Verlangen der Vorlegung von Akten und sonstigen Beweisen über die Geburt im Lande und dergl., die Rechtslosigkeit eines großen Teiles der Juden zu verewigen. Der Völkerbund muß darüber wachen, daß eine Wiederholung des Vertragsbruches seitens der rumänischen Regierung unmöglich gemacht wird/‘ (Die Tudenfrage der Gegenwart, Stockholm 1919.) Unter dem Drucke der europäischen öffentlichen Meinung mußte Rumänien die Judenfrage nochmals aufrollen und zu derselben Stellung nehmen. Unter dem Ministerium Mihail Pherekydes wurde ein neues Dekretgesetz am 22. Mai 1919 bezüglich der Einbürgerung der Juden in Rumänien publiziert. Es hat folgenden Wortlaut: Art. I. Die jüdischen großjährigen Einwohner des Altreiches, geboren im Lande oder zufällig in der Fremde von Eltern, welche im Lande wohnhaft sind und welche keinem fremden Staate untertan sind, sind rumänische Staatsbürger und erfreuen sich aller Bürgerrechte, wenn sie den Willen bekunden und eine Erklärung abgeben, daß sie in Rumänien geboren und den Schutz einer fremden Macht nicht genossen haben. Diejenigen, welche dem Mobilisierungsgesetze Genüge geleistet haben und diejenigen, welche im Feldzuge 1913 und aufwärts mobilisiert waren, wenn sie auch minderjährig waren, zugleich die Witwen und minderjährigen Kinder der im Feldzug 1913 und aufwärts Gefallenen haben keine Erklärung abzugeben, daß sie im Lande geboren sind und daß sie keiner fremden Macht untertan sind. Eine einfache Erklärung, welche zum Ausdrucke bringt, daß man das Bürgerrecht erstrebe, ist genügend. Die Frauen und die legitimen minderjährigen Kinder derjenigen, welche die oberwähnte Erklärung abgegeben haben, genießen das volle rumänische Bürgerrecht. Ebenso werden das volle rumänische Bürgerrecht besitzen, die Witwen, die Frauen und die legitimen Kinder derjenigen, welche eine individuelle Naturalisierung noch vor der Publizierung dieses Gesetzes erfahren haben, wenn auch die Kinder in der Zeit der Naturalisierung minderjährig waren. Monatsschrift, 69. Jahrgang. 28