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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 7 · p. Seite 431

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 7
Article
Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 431 (sequence 6)
Language
German
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431 Nach dem Zusammenbruch der Zentralmächte vollzog sich die Vereinigung Siebenbürgens, der Bukowina und Bessarabiens mit dem Mutterlande und es entstand der großrumänische Staat. Es war nun klar, daß die Juden in den neu besetzten Gebieten ihr von früher her erworbenes Bürgerrecht und die volle Gleichberechtigung nicht verlieren können. Anderseits trat die Judenfrage des Altreiches in den Bereich der Diskussion und sollte auf der Friedenskonferenz eine Regelung erfahren. Dies merkten die rumänischen Staatsmänner und beeilten sich, die Judenfrage durch Dekretgesetze selbst zu lösen, um so der Friedenskonferenz vorauszukommen. Die Großmächte durchschauten die rumänische Politik und ließen sich durch die verschiedenen Verordnungen nicht beirren. Schon am 20. Dezember 1918 ließ Jonel C. Bratianu folgendes Dekretgesetz publizieren: ,,Gemäß dem Berichte unseres Ministerpräsidenten und unseres Staatssekretärs beim Justizdepartement Nr. 2262 vom Jahre 1918, eingetragen im ministeriellen Journal Nr. 1145 der Ministerratssitzung vom 28. Dezember 1918, habe ich beschlossen und beschließen wir: Art. I wird von uns genehmigt unter Vorbehalt der Zustimmung beider gesetzgebenden Kammern: Art. 1. Die großjährigen Einwohner des Altreiches ohne Unterschied der Religion, welche sich nicht erfreut haben des vollen Bürgerrechtes, können dieses Recht erlangen, wenn sie nach dem vorliegenden Gesetz nachweisen, daß sie im Lande geboren und keiner fremden Macht untertan waren. Die Erfüllung dieser Bedingungen wird von denjenigen nicht gefordert, welche den Feldzug 1913 mitgemacht haben, wenn sie auch jetzt noch minderjährig sind. Art. 2. Volles rumänisches Bürgerrecht werden folgende erlangen: a) Die Frauen und die minderjährigen legitimen Kinder aller derjenigen, welche in die Kategorie Art. 1 hineingehören, zugleich mit ihren Männern und Eltern, b) Die Witwen und die minderjährigen Kinder der im Feldzuge 1913 Gefallenen, c) Die Witwen, Frauen und legitimen Kinder derjenigen, welche eine individuelle Naturalisation erfahren haben, noch vor der Promulgierung dieses Gesetzes und welche Kinder minderjährig waren in der Zeit der Naturalisierung des Vaters. Art. 3. Die Witwen und die legitimen minderjährigen Kinder derjenigen, welche nach Art. I Abs. 1 das rumänische Bürgerrecht erlangt, können die Einbürgerung erlangen, wenn sie die gegenstündlichen Gesetzesbedingungen erfüllen. Zu diesem Zwecke können ihre Vormunde ein Gesuch machen, in welchem der Beweis erbracht wird, daß der Vater des minderjährigen Kindes die Bedingungen des Art. I Abs. 1 erfüllt hat. Wenn der Vormund dies nicht tut, so kann es das Mündel tun im Jahre seiner Volljährigkeit. In den weiteren 10 Artikeln wird verlangt: der Nachweis, daß man im Lande geboren wurde, daß man nicht einer fremden Macht untertan war, daß man teilgenommen hat am Feldzuge 1913. Es ist auch davon die Rede, welche Kategorien von der Erlangung der Bürgerrechte ausgeschlossen sind, wie und wo man das Gesuch zwecks Einbürgerung macht, wann der Endtermin zur Ueberreichung des Gesuches abläuft, wie und von wem dieses Gesuch begutachtet wird, schließlich vom Appell an den Obersten Gerichtshof. Am 15. Dezember 1918 trat der ,,amerikanisch-jüdische Kongreß“

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