Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 430 (sequence 5)
- Language
- German
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430 tionen des Barons Sonino habe ich die Ehre, Sie von folgendem in Kenntnis zu setzen: Die italienische Regierung stellt fest, daß die im Vertrag von Bukarest zwischen Rumänien und den Zentralmächten vom 7. Juli 1918 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der religiösen Gleichheit in Rumänien hinsichtlich der Juden weniger Freiheiten gewähren als diejenigen, die die rumänische Regierung von selbst zu geben versprochen hat. Die italienische Regierung erklärt daher, daß sie, wenn die rumänische Frage nicht endgültig geregelt werden wird, alle Anstrengungen machen wird, um für die Juden in Rumänien eine Regelung zu erzielen, die eine dauernde Gleichberechtigung sichert“. Auf Grund des Bukarester Vertrages wurde also ein neues Naturalisationsgesetz betreffend die ,,Fremden“ in Rumänien erlassen, das eine individuelle Naturalisation vorsieht und zwar im Wege eines gerichtlichen Verfahrens. Unter dem Ministerium A. Marghiloman publizierte der ,,Monitorul Oficial“ vom 27. August 1918 ein vom Senat und der Kammer angenommenes und durch ein königliches Dekret promulgiertes Gesetz betreffend die Einbürgerung der Juden. Es hat folgenden Wortlaut: Die ,,Fremden“ in Rumänien, welche keiner fremden Macht untertan sind, werden als rumänische Bürger erklärt, ohne Unterschied der Religion, wenn sie die Bedingungen erfüllen, um in nachstehende Kategorien eingeschaltet zu werden. § 1. Die■;־ jenigen, welche in der Zeit des letzten Krieges unter den Fahnen, sei es im aktiven oder im Hilfsdienste gestanden sind. § 2. Diejenigen, welche in Rumänien wohnhaft, oder im Lande von Eltern geboren wurden, welche selbst im Lande geboren waren. § 3. Die Eltern, Witwen und Kinder derjenigen, welche sich im Hilfsdienst eine Krankheit zuzogen und in der Erfüllung ihrer Pflicht starben, sowie die Witwen und Kinder derjenigen in § 1 und 2 Genannten, welche noch vor der Einbürgerung gestorben sind. § 4. Diejenigen im Lande Geborenen und Wohnhaften, welche im Feldzuge 1913 mobilisiert waren und bis zum Ausbruch des Krieges im Jahre 1916 den militärischen Verbänden angehörten, wenn auch ihre Formation nicht einberufen wurde. § 5. Diejenigen, welche im Lande geboren und wohnhaft waren und sich bei der Mobilisierung 1916 präsentiert haben, wenn sie auch aus irgendeinem Grunde beurlaubt wurden und in den Protokollen als entlassen verzeichnet sind. § 6. Alle diejenigen, welche unter den Fahnen gestanden sind und durch ein königliches Dekret unter Vorbehalt der Ratifizierung beider Kammern die Einbürgerung erlangt haben. § 7. Die Frauen und die minderjährigen legitimen Kinder aller derjenigen, welche in die oberwähnte Kategorie gehören, genießen das volle rumänische Bürgerrecht zugleich mit ihren Männern resp. Vätern. § 8. Ebenso die Frauen und die Kinder, welche minderjährig waren im Momente der Einbürgerung derjenigen, welche die Einbürgerung noch vor dem Kriege erlangt hatten. § 9. Diejenigen Minderjährigen, welche während des Krieges als Pfadfinder gedient haben und der rumänisehen Armee nach der Moldau gefolgt sind, erlangen das volle rumänische Bürgerrecht, wenn sie ans Gericht ihres Wohnortes im Jahre ihrer Volljährigkeit ein diesbezügliches Gesuch machen.