Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die neueste Mischnaliteratur
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 407 (sequence 7)
- Language
- German
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Ueberhaupt ist die Einleitung des Verf. aufschlußreich in bezug auf — seine Unkenntnis. Dort, wo die Uebersetzung — die nur von anderen abgeschrieben zu werden brauchte — korrekt ist, könnte es den Anschein erwecken, als ob Verf. die betreffenden Stellen auch richtig verstand. Da kommt nun die Einleitung, in der die ,,religionsgeschichtlichen'‘ Folgerungen aus der Uebersetzung gezogen werden, und zeigt uns mit erschreckender Deutlichkeit, daß dies nicht der Fall ist. So erfährt man z. B. hier (S. 22), wie sehr die Nationalisierung des Sabbats in der Mischna gesteigert sei, daß es da heißt (XXIII, 4): ,,Hat ein Nichtjude für einen Juden am Sabbat ein Grab gegraben, darf ein Nichtjude darin ewiglich nicht begraben werden". Natürlich kommt dieser lächerliche Satz in der bezeichneten Mischna nicht vor, sondern dort ist gemeint, daß der Jude, für den am Sabbat das Grab gegraben wurde, darin nicht begraben werden darf1, da für einen Juden keine Arbeit am Sabbat weder durch einen Juden noch durch einen Nichtjuden verrichtet werden soll. Ist es aber doch geschehen, so gilt im allgemeinen der Grundsatz, daß die Arbeit erst nach Sabbat benutzt werden darf und zwar, wenn sie durch einen Nichtjuden getan worden ist, erst dann, wenn bereits einZeitmaß verstrichen ist, innerhalb dessen die Arbeit nach Sabbat hätte verrichtet werden können (בכדי שיעשה), so daß der Jude von der Sabbatarbeit keinen Nutzen zieht. Hier beim Grab ist insofern eine Ausnahme zu verzeichnen, als das für einen Juden durch einen Nicht]uden hergerichtete Grab nach Sabbat nur für einen anderen Juden benutzt werden darf, nicht aber für den, für welchen es ursprünglich bestimmt wurde. Ueber den Grund vergl. Schulchan Aruk, Orach Chajim 325, 14. Dadurch erledigt sich auch der zweite Beweis für die Nationalisierung des Sabbats, den Verf. das. aus XVI, 8 bringt. Wenn aber Verf. endlich die Mischna I, 7 an erster Stelle als Beweis für die Nationalisierung des Sabbats anführt, so kann hier nicht einmal eine bona fides als Milderung angenommen werden. Denn da soll es nach Verf. heißen, ,,daß der Jude schon vor Anbruch des Sabbats angewiesen ist, Geschäfte mit Nichtjuden zu vermeiden". Dort lesen wir zunächst, daß die Schammaiten, deren Entscheidung bekanntlich in der Praxis nicht befolgt wurde, fordern, daß kurz vor Sabb. einem Nicht juden nichts verkauft und auf geladen wird, es sei denn, daß genug Zeit vor Sabbat ist, daß er anseinen Ort gelangt. Es genügt jedoch den Kommentar des Verf. z. St. zu lesen, 1 ln unseren Ausgaben Ivußt es עשו לו [לנכרי] ארון וחפרו לו קבר יקבר בו ישראל ואם בשביד ישראל לא יקבר בו עולביוז. Schwarz glaubt aber, daß nach der Tosefla schon im ersten Satz ילא■ יקבר stehen müßte, so daß das לו auf einen Juden sich beziehen würde und der zweite Satz, da er nur dasselbe besagte wie der erste, einfach zu streichen wäre. Verf. nahm diese Konjektur in den Text auf. Da er aber den zweiten Satz, wie oben gezeigt ist, mißverstanden hat, so behielt er auch diesen bei und setzte ihn vorsichtshalber in Klammern. Trotz der Konjektur סלא■ יקבר “ bezieht er aber mit den anderen Uebersetzern das *עשו ■לו auf einen Nichtjuden, sodaß die ganze Mischna auf den Kopf gestellt ist, wodurch sie folgenden Blödsinn enthält: Wenn für einen Nichtjuden ein Grab gegraben wird, darf ein Jude darin nicht begraben werden, wenn aber für einen Juden, darf ein Nichtjude darin nicht begraben werden! All dies ausgerechnet am Sabbat!