Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 386 (sequence 10)
- Language
- German
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386 ,,Wie die Sachen heute stehen, muß der Artikel des Berliner Vertrages strikte und sans phrase akzeptiert und durchgeführt werden.- Das Land kommt in die allerschlimmste Position, wenn es sich franchement auf das Verlangen der Großmächte eingeht und alle• daraus entspringenden Konsequenzen akzeptiert. Bismarck wird, bei der unleugbaren Präponderanz Deutschlands über alle Großmächte, England vielleicht ausgenommen,״ die rumänische Judenfrage zum Ausgangspunkte einer allgemeinen, europäischen machen, und es ist nicht zu zweifeln, daß sehr böse: Tage Dir be vor stehen. . ... Wenn sich die Kammern nur die Situation recht vergegenwärtigen wollten, daß jeder Widerstand Unsinn ist, so müßten sie bereit sein, alle Konzessionen zu machen! Die Drohung, Rumänien wieder in sein früheres Vasallenverhältnis zur Pforte zurückzudrücken,, ist meines Erachtens nur der Umweg zu etwas viel Schlimmerem,, denn den Mächten muß es bewußt sein, daß die Pforte weder die Macht, noch die Mittel besitzt, um ihre Souveränität wieder zur Geltung zu bringen. — Alles das zusammengenommen, macht mich doch sehr besorgt, und ich finde mit Dir diese Krisis als die allergefährlichste, welche Du während Deiner Regierungszeit zu überstehen gehabt hast. Ich glaube jedoch, es ließe sich immerhin ein Ausweg finden, formell den Ansprüchen des Berliner Kongresses und materiell den berechtigten Interessen Rumäniens gerecht zu werden. Nur keine Restriktionen und Ausnahmsbestimmungen, die stets einen Grund bieten würden, daß die entscheidenden Mächte sich nicht für befriedigt erachten könnten. Selbst auf die Gefahr hin, das Ministerium Bratianu zu verlieren, müßtest Du nachgeben ..... .“1 Trotz aller dieser Vorschläge und Formulierungen setzte Rumänien seine judenfeindliche Bewegung weiter fort. Im Oktober 1879 beschlossen beide Kammern eine Revision der Verfassung auf Grundlage des Berliner Vertrages, wobei auch der Art. XLIV seine Bedeutung ganz einbüßte. Er erhielt folgende ״Bearbeitung"": Verfassung promulgiert am 13. Oktober 1879. Art. VII: ״Der Religions- und Konfessionsunterschied bildet in Rumänien kein Hindernis zur Erlangung und Ausübung der politischen und zivilen Rechte."" § 1. ״Jeder Fremde ohne Religionsunterschied, ob einer fremden. Macht untertan oder nicht, kann die Naturalisation unter folgenden Bedingungen erhalten: a) er wird an die Regierung ein Naturalisationsgesuch, enthaltend die Angabe über Kapitalbesitz, Beruf oder Gewerbe, das er ausübt, und die Kundgebung des Willens seinen Wohnsitz in Rumänien zu begründen; b) er soll von dieser Zeit angefangen zehn Jahre im Lande wohnen (Stage) und durch seine Taten beweisen, daß er ihm nützlich ist. § 2.. Es können von der ״Stage""-Erfüllung befreit werden: a) diejenigen, welche nützliche Industrien und Erfindungen in Rumänien eingeführt haben, diejenigen, welche hervorragende Talente: 1 Dokumente der rumänischen Judenfrage, herausgegeben von Dr. Josef Meisl in ,,Jüdisches Wochenblatt“, Frankfurt a. M.# Jahrgang 1924, Nr. 12; S. 136. ,