Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 385 (sequence 9)
- Language
- German
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385 mit Wohlwollen entgegen. Der französische Minister des Aeußeren Graf Waddington stellte den Antrag, die Unabhängigkeit Rumäniens nur unter der Bedingung anzuerkennen, daß allen Untertanen ohne Unterschied der Religion und Konfession die volle Gleichberechtigung garantiert werde. Diesem Standpunkte schlossen sich Oesterreich, Italien und Rußland an. In einer viel schärferen Form trat der englische Premierminister Lord Beaconsfield (Disraeli) gegen Rumänien auf und verlangte weitgehende Garantien für die Durch־* führung der Gleichberechtigung der Juden. So wurde der Art. XLIII und Art. XLIV des Berliner Vertrages angenommen, die da lauteten: ,,Art. XLIII. Die Vertragschließenden anerkennen die Unabhängigkeit Rumäniens, knüpfen jedoch diese Anerkennung an die Erfüllung der in den beiden nächsten Artikeln dargelegten Bedingungen. Art. XLIV: In Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und des. Bekenntnisses niemandem als Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit zum Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte entgegengehalten werden, ebensowenig betreffs der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Funktionen und Ehren, oder der Ausübung der verschiedenen Konfessionen und Gewerbearten, in welcher Ortschaft immer es sei. Die Freiheit der Ausübung aller Kulte wird allen rumänischen Angehörigen des rumänischen Staates gesichert sein, ebenso wie allen Fremden, und kein Hindernis wird ihnen entgegengesetzt werden, sei es in der hierarchischen Organisation der verschiedenen Gemeinden, sei es in ihrem Verkehr mit ihren geistlichen Oberhäuptern. Die Staatsangehörigen aller Mächte, Handelsleute oder sonst, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung behandelt werden/' Diese Bestimmungen des Berliner Vertrages wurden von Rumänien in feierlicher Form unterzeichnet. Die Minister Bratianu und Cogalniceanu teilten dem Fürsten Carol die Beschlüsse des Kongresses mit und fügten die Bemerkung hinzu, ,,daß dieser Be- Schluß unzweideutig sei und den Juden die Bürgerrechte gewährt werden müßten." Bald aber verstand es Rumänien, eine ,,Volksbewegung" zu inszenieren, welche gegen die Emanzipation der Juden Protest einlegte. Die rumänischen Diplomaten begannen an den europäischen Höfen Vorstellungen zu machen, daß man Rumänien nicht zwingen solle, eine Viertelmillion Juden zu naturalisieren. Als dieser Schritt keinen Erfolg brachte, kommentierte die rumänische Regierung den Art. XLIV des Berliner Vertrages dahingehend, daß in Rumänien keine Juden wohnen, sondern nur ״Fremde", für die eine Emanzipation in nur beschränktem Maße in Betracht komme. Die französische Regierung protestierte gegen diese Auslegung und schlug eine neue Formel des Art. XLIV vor, die lautet: ,,Die״ jenigen Personen, welche in Rumänien geboren oder dort bis zu ihrer Minderjährigkeit erzogen worden sind, sollen nach dem im Art. XLIV des Berliner Vertrages enthaltenen Grundsatz alle bürgerliehen und politischen Rechte sofort erhalten." Fürst Karl Anton von Hohenzollern, der die Stimmung in Deutschland kannte, sandte seinem Sohne, dem Fürsten Karl von Rumänien nachstehenden Brief betreffend die Emanzipation der Juden in Rumänien: Monatsschrift, 69. Jahrgang. 25