Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Der hundertjährige Kampf um die Judenemanzipation in Rumänien (1825-1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 383 (sequence 7)
- Language
- German
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383 lieh: ״Jeder großjährige Christ in Rumänien, welcher einer fremden Macht niemals untertan war, kann ein Jahr nach seiner Großjährig״ keit das Bürgerrecht erhalten/׳ Art. IX: ״Diejenigen in Rumänien geborenen und erzogenen Personen, welche nicht der christlichen Religion angehören, können die Eigenschaft und die Rechte der rumänischen Bürger nur nach Erfüllung der vom Art. XVI dieses Codex vorgeschriebenen Bedingungen erhalten.״ Art. XVI: ״Der Fremde, welcher sich in Rumänien naturalisieren lassen will, soll dieses durch ein an den Fürsten gerichtetes Gesuch verlangen. Wenn dieser Fremde nachher noch 10 Jahre im Lande bleibt und durch seine Aufführung und Taten beweist, daß er dem Lande nützlich ist, so kann ihm die gesetzgebende Körperschaft nach Initiative des Fürsten und Anhörung des Staatsrates das Naturalisationsdekret mit fürstlicher Sanktion und Promulgation verleihen.״ Diese neue Regelung der Judenfrage konnte niemand befriedigen. Sie bedeutet vielmehr einen Rückfall gegenüber der liberalen Gesetzgebung in den Verfassungsentwürfen der 48er Jahre. Es war ja im übrigen klar, daß die Erlangung des Bürgerrechtes an die Beschlüsse der Kammer gebunden, und nur mit großen Geldmitteln zu erlangen möglich war. Durch manigfache Intriguen wurde Cuza zur Abdankung gezwungen und an seine Stelle Fürst Carol von Hohenzollern auf den Thron berufen. (1866) Die Regierung des neuen Herrschers schlug der konstituierenden Versammlung die Annahme folgenden Artikels vor: ״Die Konfession bildet kein Hindernis zur Erlangung der Bürgerrechte in Rumänien. Bezüglich der in Rumänien bereits ansässigen Juden wird ein besonderes Gesetz deren Zulassung zur Naturalisation und folglich auch zu den Bürgerrechten regeln.״ Diese Fassung war den rumänischen Machthabern nicht genehm, und sie beschlossen, die Rechtlosigkeit der Juden unter allen Umständen zu legalisieren. Auf diese Nachricht hin eilte der greise Freiheitskämpfer Cremieux nach Bukarest, um die rumänischen Staatsmänner zu Gunsten der Judenemanzipation zu beeinflussen. In einer Versammlung der rumänischen Minister und Parlamentarier sagte er unter anderem: ״Das Dekret von der Befreiung der Neger wurde von demselben französischen Juden, dem Mitgliede der provisorischen Regierung (1848) unterschrieben, der jetzt vor Ihnen steht und Sie bittet, für die Juden Rumäniens dasselbe zu tun, was er mit solcher Freude für die Neger in den französischen Kolonien getan hat.״ Anfangs schien es, als ob die Mission Cremieux׳ Erfolg hätte, aber bald wurden judenfeindliche Demonstrationen arrangiert, jüdisches Leben und Eigentum vernichtet und die Hauptsynagoge in Bukarest demoliert. Die Pogromhelden drangen sogar in das Pariamentsgebäude ein und bedrohten die Anhänger der Judenemanzipation mit dem Leben. Unter diesen Umständen trugen der Fürst und das Parlament der ״Volksbewegung״ Rechnung und die Konstituante beschloß den berühmt gewordenen Artikel VII, der da heißt: ״Das rumänische Bürgerrecht erlangt, behält und verliert man gemäß den Verordnungen des Bürgerrechtes. Nur Fremde christlichen Glaubens können die Einbürgerung erlangen.״