Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Alexandreia
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 359 (sequence 3)
- Language
- German
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359 treten sollte. Claudius hat sie mit den Gesandten der Alexandriner konfrontiert {ävimazdazaaiz ist der technische Ausdruck für die ״gerichtliche Verhandlung mit Rede und Gegenrede“; Preisigke, Wörterbuch s. v.) und dadurch die Schuld an den Kämpfen festzustellen gesucht. Aehnlich ist über die Rechte der Juden verhandelt worden, die ja von Flaccus seinerzeit verletzt worden, waren; das Ergebnis war die Wiederherstellung der jüdischen Rechte durch das bekannte Edikt (Jos. A XIX, 5, 2, § 279/85). — Wenn der Kaiser die Frage offen läßt, wer an den Kämpfen die Schuld getragen habe, so denkt er wohl an die ganze Kette von Unruhen seit 38; denn bei den Kämpfen des letzten Jahres waren ja die Juden die Angreifer gewesen; dafür spricht auch, worauf Bell mit Recht hinweist, das Verbot des Kaisers an die Juden, eigene Gesandtschaften nach . Rom zu schicken, ,,was früher nie geschehen ist“, während kurz vorher erst die phiionische Gesandtschaft in Rom gewesen war. Der ganze Brief zeigt das Bemühen des Kaisers, beiden Parteien gerecht zu werden, was durchaus zu dem stimmt, was wir sonst über seinen Charakter wissen. Wir dürfen daher seine Angaben über die Rechte der Juden hier wie in dem von Josephus mitgeteilten Edikt durchaus für objektiv halten. Daraus geht nun hervor, daß die Juden keineswegs die vollen Rechte der Alexandriner, d. h. das Bürgerrecht besessen haben. Sie leben vielmehr ,,in einer fremden Stadt“, wenn auch schon ,,seit langer Zeit“, und haben ihre Rechte, die sich namentlich auf den Kultus beziehen. Mit diesen Rechten aber sollen sie sich begnügen, es wird ihnen sogar verboten, eigene Gesandtschaften nach Rom zu schicken (offenbar wollte der Kaiser sie dadurch zwingen, mit den Hellenen in Frieden zu leben, ohne die Hilfe der Zentralregierung in Anspruch nehmen zu können, wie dies ja anscheinend unter Augustus gelungen war); ferner wird ihnen verboten, sich ,,an gymnasiarchischen oder kosmetischen Wettkämpfen zu beteiligen“. Es handelt sich dabei wohl entweder um bestimmte Aemter, die mit diesen Spielen in Verbindung standen und deren Bekleidung sie erstrebten, [oder aber, wie Th. Reinach annimmt, um den Versuch, dadurch, daß sie an den Spielen teilnahmen, stillschweigend als Epheben und damit als alexandrinische Vollbürger anerkannt zu werden]. Wenn die Rechte der Juden also von denen der Alexandriner verschieden waren, so können sie nicht generell das alexandrinische Bürgerrecht besessen haben, wie auf Grund von Josephus (A XIV 10, 1,. § 188) noch Juster (Les Juifs dans l’empire romain. Paris 1914. II, 5 ,ל) angenommen hatte. Anderer- . seits wissen wir aus einem Bericht Strabons (bei Jos. A XIV, 117 § ,2 ,ל), daß die Juden zu Augustus’ Zeit ein tco\itsü|j.cc mit eigenem Oberhaupt, eigenen Beamten und eigenen Gesetzen bildeten1, und dieses wird auch Claudius meinen, wenn er in seinem Edikt von ,,107׳ ןrcoTaxeta“ spricht, d. h. einer Verfassung, die der der Alexandriner analog ist. Ist doch nach einer Bemerkung Phiions (leg. 44, 350) 400 Jahre hindurch nichts an der Verfassung der alexandrinischen Juden geändert worden (zur Ersetzung des Ethnarchen durch die Gerusie vgl. Mommsen, RG. V, 51 1 ,ל, zu Walter Ruppel, De historia vocis tuoXixcu^octo(:. Diss. Jena 1923; vgl. ferner die allerdings vor Bekanntwerden unseres Briefes geschriebenen Arbeiten von M. Engers, Die staats-; rechtliche Stellung der alexandrinischen Juden. Klio XVIII (1923), 90—9ל, 1 Dagegen ist die Annahme Frankels und B. Ritters, daß es ein alexan drinisches Synhedrion gab, nicht haltbar. I. H.