Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Willenserklärung in der Halachah
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 7)
- Language
- German
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281 Schuld zu gewinnen. Der wirkliche Sinn der scheinbaren Ableugnung wäre demnach ein Zugeständnis. ׳ 2. In allen bisherigen Fällen galt Gesagtes nicht. In anderen Fällen aber gilt im Gegenteil Mchtgesagtes. Dann werden Gedanken, die der Erklärende vermutlich gehegt, aber nicht ausgesprochen hat, so behandelt, als habe er sie ausdrücklich erklärt. Für diese Fälle prägt, wie schon erwähnt, der Talmud den Ausdruck אזלינן בתר אומתא ,,Wir gehen nach dem, was wir vermuten‘f. Samuel ben Meir erläutert das: א5״פ שלא פירש כמי שפירש למי ״Obgleich er es nicht ausgesprochen hat, gilt es doch als ausgesprochen“1. Hier beruht also die Deutung der Willenserklärung auf einer Fiktion. Sie hält sich nicht an das gesprochene Wort, sondern geht auf die verschwiegenen Motive ein, sucht sie zu ermittein und gibt ihnen Folge. Diese Interpretation ist nicht ohne Gefahren, denn der allgemeine Grundsatz, wonach Worte im Herzen keine Worte sind, דברים שבלב אינם דברים, wird dadurch verletzt, und die Sicherheit, die er gewährt, wird bedroht. Sie wird in weiterem Umfang bei der Auslegung von Erklärungen von Todeswegen anerkannt, bei Erklärungen unter Lebenden aber von der Mehrzahl der Tanaiten abgelehnt und nur von einem, Simon ben Menassiah, zugelassen. a) Bei manchen Fällen letztwilliger Verfügungen wird der Grundsatz אזלינז בתר אומדנא rückhaltlos anerkannt. Es werden also Voraussetzungen berücksichtigt, die der Erklärende vermutlich stillschweigend gemacht, bestimmt aber nicht ausgesprochen hat. Es wird also der allgemeine Grundsatz, wonach unausgesprochene Gedanken, ״Worte im Herzen“, nicht in Betracht kommfen, dann ohne weiteres außer Kraft gesetzt. Wenn beispielsweise ein Ehemann seiner Frau sein gesamtes Vermögen letztwillig verschreibt, gilt die Frau im Gegensatz zu seiner ausdrücklichen Anordnung dennoch nicht als Universalerbe. Vielmehr wird angenommen, der Erblasser habe sie in Wirklichkeit nur zur Vormünderin seiner Kinder ernannt2. Mit der Verschreibung seines gesamten Vermögens habe er nur das eine Ziel verfolgt, ihr in den Augen der Kinder Respekt zu verschaffen, weiteres habe er nicht beabsichtigt. Es wird nämlich im Gegenteil angenommen, niemand wolle seine Kinder ohne Vermögen zurücklassen, und auf Grund dieser Vermutung wird der letzte Wille interpretiert. Diese Deutung wird ausdrücklich als eine Abnormität, הלבתא בלא טעמא, bezeichnet3, denn4 ,,wir verlassen das, was ausdrücklich in der Urkunde steht, und folgen dem, was wir als Willen des Erblassers nur vermuten.“ Aehnlich liegt der Fall, wenn ein Schwerkranker sein gesamtes Vermögen verschenkt. Was soll geschehen, wenn er wieder gesund wird? Kann er seine Schenkung widerrufen? Oder hat er ohne Rücksicht auf seine Verarmung sein Vermögen verloren? Hier schließt die Halachah aus den Einzelheiten der Erklärung auf die Motive5. Sie unterscheidet, ob der Vergebende restlos sein gesamtes Vermögen verschenkt, oder ob er einen, wenn auch kleinen, Teil 1 B. b. 146b. 2 B. b. 131b. 4 Samuel ben Meir B: b. 131b. 3 B. b. 144a. 5 B. b. IX, 6, 146b ff.