Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Willenserklärung in der Halachah
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 280 (sequence 6)
- Language
- German
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280 wollen“. Ob entsprechende Anerkenntnisse eines Verstorbenen ernst genommen werden, ist dem Talmud zweifelhaft. Unter allen Umständen aber wird ein Schuldanerkenntnis als ernsthaft anerkannt, wenn es auf dem Sterbebette ausgesprochen wurde, denn hier gilt für die Auslegung wiederum die andere psychologische Maxime, daß niemand in der Stunde des Todes Unsinn mache1, אץ אדם משסה בשעת מיתה, oder, wie es an einer anderen Stelle heißt2, daß selten einer in seiner Todesstunde lüge. Der entgegengesetzte Grundsatz gilt merkwürdigerweise bei der Auslegung der Kethubah. In dieser versprach der Bräutigam an Witwenversorgung oder für den Fall der Scheidung seiner Angetrauten oft mehr, als er in Wirklichkeit geben wollte, und die großen Summen, die infolgedessen in den Kethubahurkunden figurierten, wurden daher mit Recht nicht ernst genommen. Jedenfalls gab es nach dem Zeugnis des Talmud Orte, an denen in die Kethubah nicht etwa die Summe auf genommen wurde, zu der sich der Bräutigam ernsthaft verpflichtete, sondern das Doppelte davon3[ An einem solchen Orte durfte folgerichtig die Frau nach der Scheidung oder als Witwe nur die Hälfte der verschriebenen Summe erheben. Dort war also das Scherzwort ,,Nedunjah: Die Hälfte“ ein ernsthafter Rechtsgrundsatz. In diesem Sonderfalle haben also die Nachkommen des Patriarchen sich an die Mahnung des Stammvaters nicht gehalten. Vielleicht kommt hier auf dem Gebiete des Rechts nur ein charakteristischer Zug des jüdischen Gemütes zum Ausdruck. Bei einer Eheschließung sollten nur frohe und schöne Eindrücke ausgesprochen werden. Erlaubt Hillel doch ausdrücklich4, eine bucklige oder blinde Braut als schön und lieblich zu preisen, ohne Rücksicht auf die sonst unbedingt anerkannte Pflicht zur strengen Wahrhaftigkeit. Ein Seitenstück zu der Behandlung der spontanen Schuldanerkenntnisse bietet das Teilgeständnis. In dieser wichtigeh Frage des Prozeßrechts ist nach der Gemara5 nicht die Erklärung des Beteiligten maßgebend, sondern ein sehr komplizierter unausgesprochener Gedankengang, den sie dahinter vermutet. Wenn der Gläubiger den Schuldner verklagt, aber weder Zeugen noch andere Beweismittel beibringen kann, wird seine Klage abgewiesen, falls der Beklagte seine Schuld bestreitet. Falls er sie aber zum Teil zugesteht, wird er keineswegs nur zur Zahlung dieses Teiles verurteilt, vielmehr wird ihm dann auch ein Eid auf erlegt, daß er nicht mehr als das Zugestandene schuldet. Wenn er also auf Zahlung von Hundert verklagt wird und Fünfzig zugesteht, muß er schwören, daß er nicht mehr als Fünfzig schuldet. Die Gemara sieht nämlich die Einschränkung des Zugeständnisses nicht als ernsthaft an, sondern betrachtet sie als eine Ausflucht und als ein verschleiertes Zugeständnis der ganzen Schuld. Sie vermutet, er schulde in Wirklichkeit die ganze Forderung, sei aber zu anständig, um sie ganz zu bestreiten. Er gebe deshalb einen Teil zu und bestreite den anderen in der stillen Hoffnung, dadurch Zeit zur Rückzahlung der ganzen 1 B. b. 175a. 2 J. B. k. IX, H. 7. 3 B. m. 104b. 4 Keth. 17a. 5 B. m. 3a, b. .