Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 282

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Die Willenserklärung in der Halachah
Date
1925-01-01
Page
Seite 282 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2829132-2829927-2829932-2832725--46377-2832840
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

282 sich zurückbehalten hat. Im ersten Falle vermutet sie, daß er bestimmt mit seinem Tode gerechnet und nur für diesen Fall seine Verfügung getroffen hat. Ein unausgesprochenes Motiv gilt also als ausgesprochene Bedingung. Wird der Patient wieder gesund, dann ist seine Verfügung mithin ungültig, und der Genesene kann das weggegebene Vermögen von dem Beschenkten wieder zurückfordern. Anders im zweiten Falle, wenn er sich etwas zurückbehalten hatte. Denn dann hatte er offenbar mit der Möglichkeit seiner Genesung gerechnet, denn nur für diesen Fall konnte er den zurückbehaltenen Rest gebrauchen. Wenn er trotzdem sein Vermögen hergab, wollte er für alle Fälle, gleichviel ob er sterbe oder wieder gesund werde, es verschenken. Daher kann er es auch nach seiner Genesung nicht wieder zurückfordern und muß nun als ein armer Mann weiterleben. b) Bei Verfügungen unter Lebenden werden dagegen die unausgesprochenen Motive nicht berücksichtigt, und die Erklärung ist gültig, selbst wenn sich der Erklärende in seinen Voraussetzungen nachweislich geirrt hat. Ein junger Mann geht ins Ausland, und man hört, er sei dort gestorben. Sein Vater schenkt daraufhin durch Rechtsgeschäft unter Lebenden sein gesamtes Vermögen einem Dritten1. Später kommt der totgesagte Sohn zurück. Kann der Vater die Schenkung widerrufen? Er hatte ja den Tod seines Sohnes vorausgesetzt! Die Gemara entscheidet trotzdem, die Schenkung sei gültig. Zwar waren die Motive des Vaters irrig gewesen, aber dieser Irrtum bleibt außer Betracht, denn er hatte von diesen Motiven ausdrücklich nichts gesagt2. Umgekehrt kann eine Verfügung wegen Irrtums^ angefochten werden, wenn diese Motive ausgesprochen waren. Dies ergibt sich aus einem Falle, der allerdings eine Verfügung von Todeswegen behandelt3. Ein Sterbender wird nach seinem letzten Willen gefragt und gibt an: Ich hatte geglaubt, ich hätte noch einen Sohn. Jetzt, da ich weiß, daß dem nicht so ist, soll mein Vermögen dem X. gehören. Später stellt sich heraus, daß der totgesagte Sohn noch lebt. Dann ist die Erklärung des Sterbenden ungültig, und nicht dem bedachten X., sondern dem wiedergekehrten Sohne gehört das Vermögen. Denn hier handelt es sich um eine Verfügung von Todeswegen, bei der die Richtigkeit der Motive Voraussetzung für die Gültigkeit der Willenserklärung ist. Den gleichen Standpunkt nimmt in solchen Fällen das Römische Recht ein. ,,Bei Willenserklärungen von Todeswegen ist der Irrtum im Beweggrund Unwirksamkeitsgrund. Sie können als unwirksam angefochten werden, sobald nachgewiesen werden kann, daß der Erblasser, wenn er den wirklichen Zustand der Dinge zur Zeit seiner Verfügung oder die Gestaltung, die seitdem eingetreten ist, gekannt hätte, die Verfügung nicht gemacht haben würde/' Und ebenso bestimmt BGB. § 2078: ״Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, daß er die Erklärung bei Kenntnis 1 B. b. 146b. 2 Toss. Keth. IV, 15. B. b. 146b. 3 Windscheid, Pandekten, 7. Aufl., S. 281.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.