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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 279

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Die Willenserklärung in der Halachah
Date
1925-01-01
Page
Seite 279 (sequence 5)
Language
German
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279 seiner ersten Nordpolfahrt scheiden lassen, ־am für den Fall, daß er in Verschollenheit gerate, seiner Frau alle Schwierigkeiten einer unklaren Situation aus dem Wege zu räumen. Nachdem er glücklich zurückgekehrt war, ließ er sich wieder mit ihr trauen. In dem Falle der Gemara beruhigt die Frau den Kranken und sagt ihm, sie werde sich nicht mehr verheiraten. Ist sie nun dennoch frei, weil sie den Scheidebrief angenommen hat? Oder ist sie trotz des Scheidebriefs gebunden, weil sie es dem Manne zugesichert hat? Wiederum erklärt die Gemara, es liege keine Verpflichtung und Bindung der Frau vor, und ihre Versicherung, sie werde nicht mehr heiraten, sei nur ein freundlicher Trost, keine bindende Verpflichtung. Demnach darf sie sich mit einem Dritten verheiraten, selbst wenn der jetzt kranke Ehemann wieder gesundet. In beiden Fällen gilt also eine ausdrückliche Versicherung nicht als ernst gemeint, weil sie mit einer unmittelbar vorangehenden förmlichen Abrede in Widerspruch steht. c) Gewisse Fälle von Schwldanerkenntnissen. Die Grundsätze für die Ermittelung des wahren Sinnes beruhen im Talmud auf der genauen Kenntnis der jüdischen Psyche. Sie sind also keineswegs Regeln, die für alle Menschen, alle Völker, alle Rechte gelten sollen. Dies zeigt sich zunächst bei der Deutung und Würdigung spontaner Schuldanerkenntnisse. Sind solche ernst gemeint? Wir würden sie unter unseren heutigen Verhältnissen nur dann anzweifeln, wenn wir einen besonderen triftigen Grund dafür hätten. Die Halachah aber erkennt sie keineswegs ohne weiteres als Beleg für das Bestehen einer Schuld an. Vielmehr tritt bei der Würdigung solcher Anerkenntnisse die Rücksicht auf einen Charakterzug des Juden der Amoräerzeit zu Tage. Der Jude fürchtet in dieser Epoche den bösen Blick, den Neid. Wenn er reich ist, möchte er seinen Reichtum verbergen, um nicht Haß und Begehrlichkeit zu erwecken. ,,Zeiget Euch, wenn Ihr satt seid, nicht vor Esau und nicht vor Ismael, damit sie Euch nicht beneiden," sagt, dem Talmud zufolge, Jakob zu seinen Söhnen, bevor er sie nach Aegypten ziehen läßt1. Mit diesem Worte, das die Gemara dem Patriarchen in den Mund legt, offenbart sie einen tatsächlichen Zug des jüdischen Charakters in jener Zeit. Es gilt damals die Parömie2 אדם עשוי שלא להשביע את עצמו. ,,Der Mensch ist so angelegt, daß er sich nicht als satt hinstellt/' Darum schweigt er zunächst von dem Vermögen, das er hat. Mancher aber geht noch weiter und behauptet, Schulden zu haben, die er in Wirklichkeit nie gehabt hat, der Gegenpol des Protzen, der Mensch, der sich eine Armut zuschreibt, die in Wirklichkeit nicht besteht. Diese psychologische Tatsache gewinnt aber rechtliche Bedeutung. Ein Mann führt den Spitznamen קב רשו ,,Bündel voller Schuldscheine3‘c. Er behauptet einmal, nur X. und Y. seien seine Gläubiger. Darauf verklagen ihn diese beiden, er aber bestreitet jede Verbindlichkeit und verweigert die Zahlung. Nachman weist die Klage ab, weil das Schuldanerkenntnis nicht ernst gemeint sei und der Verklagte sich nur eben ,,nicht als satt habe hinstellen 1 Taan. 10b.f 2 Sanh. 29b. 3 Ebd.

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