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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 278

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Die Willenserklärung in der Halachah
Date
1925-01-01
Page
Seite 278 (sequence 4)
Language
German
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278 zu dem oben Ausgeführten müssen ferner auch unausgesprochene Motive manchmal dennoch berücksichtigt werden. Manchmal gilt Gesagtes nicht. Manchmal gilt Ungesagtes. Dieses Problem kann überall entstehen und ist in allen Rechten wohlbekannt. ,,In conventionibus contrahentium voluntatem potius quam verba spectari placuit“ sagt L. 19 D. de V. S. 50, 16. Ganz ähnlich verlangt BGB. § 133: ,,Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften“. Das Deutsch dieses Paragraphen ist mangel־ haft, der Gedanke aber klar. Und ebenso verlangt unter Umständen die Halachah1: אזלינן בתר אומדנא. Das bedeutet nach Samuel ben Meir2: Wir haben unter Umständen unausgesprochene Gedanken zu erforschen, und sie werden dann so behandelt, als wären sie aus־ gesprochen. Daher erleidet der Grundsatz: דברים שבלב אינם דברים, wonach unausgesprochene Gedanken nicht berücksichtigt werden, Ausnahmen bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, noch mehr aber bei Rechtsgeschäften von Todes wegen. 1. Gesagtes gilt nicht bei Willenserklärungen, die nicht ernst gemeint sind. Solche aber sind: a) Uebertreibungen. Ein Teilpächter hat als Entgelt für die Ueberlassung des Grundstücks dem Eigentümer statt einer festen Pachtsumme einen Teil der Ernte abzuliefern. Im Vertrag verspricht ein solcher eine Konventionalstrafe von 1000 Goldstücken, falls er den Acker nicht bestellt und daher die Pacht nicht in natura ent־ richten kann. Trotz dieser ausdrücklichen Vereinbarung hat aber der Eigentümer dennoch keine Klage gegen den säumigen Pächter, falls er den Acker brach liegen läßt. Denn ein Versprechen von solch abnormer Höhe kann nicht ernst gemeint sein. So sagt wenigstens Raba, allerdings im Widerspruch zu den Gelehrten von Nehardea3. b) Allgemeine Redensarten. Bei manchen Versprechungen denkt der Redende nicht daran, sich zu verpflichten, sondern seine Worte sollen nur den anderen Teil beruhigen. Wie er sie gemeint hat, kann nur eine eingehende Betrachtung des ganzen Falles und eine sorgsame Einfühlung in die Gedanken der Beteiligten erweisen. Die Gemara setzt den Fall4, daß bei einem Grundstücksverkauf der bisherige Eigentümer die Gewährleistungspflicht ausdrücklich ausschließt. Da nun der Käufer ein betrübtes Gesicht macht, tröstet er ihn nachträglich, er werde ihn im Falle der Entsetzung ent־ schädigen. Ist diese Versicherung ernst gemeint und bindend? Die Gemara antwortet auf diese Frage mit einem Nein und betrachtet das Versprechen des Verkäufers als eine belanglose Redensart, als einen allgemeinen und unverbindlichen Trost. In einem anderen Falle gibt ein Schwerkranker seufzend und jammernd seiner Frau einen Scheidebrief5. Dem Wortlaut der Urkunde entgegen will er in Wirklichkeit keineswegs ernsthaft seine Ehe lösen, sondern er möchte nur für den Fall seines Todes Fürsorge für seine Frau treffen, damit sie, wenn sie Witwe geworden, nicht der Pflicht der Chalizah unterliege. Aehnliches ereignet sich ja auch heute noch in ganz anderen Kreisen. Der Polarforscher Nansen hat sich vor Antritt 1 B. ra. 60a. a'Bb'd. 3 B. m. 104b. 4 B. m. 66a. 5 Ebd.

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