Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Willenserklärung in der Halachah
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 277 (sequence 3)
- Language
- German
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277 stöhlen wird oder verloren geht1. Bei einer so strengen, ausgeprägten, feststehenden Rechtssprache, unter deren Herrschaft jeder Verstoß gegen den korrekten Sprachgebrauch schwere Folgen, den Verlust von Rechten und die Belastung mit unerwünschter Verantwortung, herbeiführen konnte, war genaue Rechtskenntnis notwendig, vermutlich auch die Heranziehung von Rechtsvertretern, von denen wir sonst nur selten vernehmen, zumal von Notaren. Die öfters erwähnten Gerichtsschreiber, סופרי הדינים, werden unter diesen Umständen wohl keine bloßen Kopisten, sondern eher zugleich auch Notare gewesen sein. Aber auch die Rechtssprache wird fortgebildet. Sie ist von den Rechtskundigen fixiert, aber die Unkundigen schaffen immer neue Formen der Urkunden, einen neuen Rechtsstil. Dieser wird von der Gemara als לשון הדיוט, ,,als der Stil der Laien“ be^ zeichnet, und die Gemara teilt mit, daß verschiedene Tanaiten diesen Stil so sorgfältig interpretierten, wie den offiziellen2. III. Außer den sachlichen Umständen, außer dem Sprachgebrauch des Rechtes sind dann aber auch die subjektiven Momente eine Quelle für die Erforschung des zweifelhaften Sinnes einer Willenserklärung. Die Notwendigkeit einer solchen Deutung zeigt sich in allen Rechten, in der Halachah nicht minder, als im Römischen Recht oder unter der Herrschaft des BGB. Zunächst gilt das gesprochene Wort, die abgegebene Erklärung. Stillschweigende Vorbehalte werden nur bei solchen Erklärungen anerkannt, die unter einem Zwange abgegeben wurden. 3אצ״ג דסבירא לן דברים שבלב אינם דברים לגבי אונסין שאני. Sonst’ aber gilt im allgemeinen der Grundsatz: 4דברים שבלב אינם דברים ״Worte, die nur im Herzen gesprochen sind, sind keine Worte“. Deshalb werden unausgesprochene Motive, von denen der Erklärende seine Entschließungen insgeheim abhängig macht, im allgemeinen nicht berücksichtigt. Einen Fall solcher Art behandelt die Gemara5. Ein Mann in Babel veräußert seine Liegenschaften in der unausgesprochenen Absicht, nach Palästina auszuwandern. Dem Käufer gegenüber schweigt er von diesem Vorhaben. Ohne seine Schuld wird ihm später die Auswanderung unmöglich. Er verweigert nunmehr die Uebergabe seiner Liegenschaften, sein Vertragsgegner aber besteht darauf. Es kommt zum Prozeß. Raba entscheidet, er müsse die Grundstücke übergeben und den Vertrag erfüllen, denn ,,Worte im Herzen sind keine Worte“. Hätte er dagegen beim Vertragsabschluß seine verborgenen Beweggründe ausgesprochen, dann brauchte er den Vertrag nicht auszuführen, denn ״er hat nicht verkauft, um nachher ohne Grundstück dazusitzen“6. Aber ausnahmslos wird auch dieser Grundsatz nicht durchgeführt. Keinesfalls gilt unter allen Umständen die Erklärung als der zutreffende Ausdruck des wahren Willens. Vielmehr kann ein Zwiespalt zwischen Wille und Erklärung hervortreten. Es kann sich zeigen, daß ein unbedingt ausgesprochener Wille tatsächlich nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten soll. Im Gegensatz 1 B. m. 81b. . 2 B. m. 104a. 4 Kidd. 49b u. ö. 5 Ebd. 3 Ned. 28a. 6 Rasehi ebd.