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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 276

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Die Willenserklärung in der Halachah
Date
1925-01-01
Page
Seite 276 (sequence 2)
Language
German
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m dings hat .in diesem Falle, sofern nur das Joch geliefert'werden soll, der Käufer einen enormen Kaufpreis bewilligt, aber vielleicht ist der vorliegende Kaufvertrag in Wirklichkeit eine verschleierte Schenkung, und der Ueberschuß über den wahren Wert ist dann kein Kaufpreis, sondern eine freiwillige Zuwendung, die der ,,Käufer“ dem ,,Verkäufer“ gewährt1. Welche Auffassung begründet ist, kann nur die genaue Betrachtung aller Merkmale, des gesamten Sachverhaltes, lehren. II. Neben die Interpretation auf Grund von sachlichen Umständen tritt sodann jene aus juristischen Merkmalen. Das Recht hat eine besondere Sprache ausgebildet, in der die Worte ihre bestimmte technische Bedeutung haben. Sie sind nicht naive Aeußerungen, sondern sie werden in einem strikten Sinne genommen. Diese Erscheinung begegnet uns überall, auch in der Halachah. Die römischen Juristen haben einen Teil ihrer Arbeit darauf verwendet, den juristischen Sinn der Worte zu klären und festzustellen, und ein Titel der Pandekten, der vorletzte (50, 16), trägt die Ueberschrift: De verborum significatione. Ebenso stellt auch die Halachah fest, daß bestimmte Wendungen nur in einem fest geprägten Sinne gebraucht werden dürfen. Es gibt demnach Orte, an denen צמד nur ״Joch“ und andere, an denen es zugleich die Rinder, die es tragen, bezeichnet2. Für andere Begriffe gilt ähnliches. Wenn jemand ohne nähere Präzisierung die ספינה, ein Schiff, verkauft, hat er den Mastbaum, das Segel, den Anker und die Ruder, kurz, die fest eingefügten Bestandteile und die Zubehörstücke mit verkauft, nicht dagegen die Ruderknechte, die Säcke und die Ladung. Dagegen ist alles mitverkauft, wenn sich die Parteien auf ״das Schiff und alles, was darin ist“ geeinigt haben3. Diese Bestimmung erinnert an jene des BGB. § 97: ״Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird“ . Rabina wird am Freitag abend kurz vor Beginn des Sabbat von einem Fremden gebeten, sein Geld über den Sabbat aufzubewahren. Er gibt zur Antwort: ״ הא ביתא קטףMein Haus liegt vor Dir“. Der Fremde legt daraufhin sein Geld nieder, aber es wird gestohlen. Ob hier Rabina auf Schadensersatz haftet, hängt von dem Sinn ab, den man aus seiner Aeußerung herausliest oder den man hineinliest. Dieser Sinn aber ist mehrdeutig. In dem Prozesse, der sich darum entspinnt, verneint Raba die Haftung, denn wer nur sagt ״mein Haus liegt vor Dir,“ übernehme damit keinerlei Verantwortung und mache sich damit nicht zum Hüter, weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich4. Ueber den Sinn einer Willenserklärung entscheidet also sorgsame, genaue Prüfung des Wortlautes. Wenn einer einem anderen Vieh, Geräte oder andere Habseligkeiten zur unentgeltlichen Verwahrung übergibt und der Verwahrer sagt: ״ הנח לפניStelle die Sachen vor mich hin,“ so gilt er als unentgeltlicher Verwahrer und haftet dementsprechend, wenn er fahrlässig war oder sich an dem Verwahrgut vergriff. Wenn er aber nur sagte ״ הנחStelle die Sachen hin“, dann tritt keinerlei Verantwortung ein, falls die Sache ge- 1 B. b. V, 1, 77b. 2 Ebd. 8 B. b. V, 1, 73a, . 4 B. m. 49b.

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