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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 256

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Siqariqon
Date
1925-01-01
Page
Seite 256 (sequence 8)
Language
German
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256 der siegreiche Feldherr über das eroberte Land nicht selbständig verfügen, sondern mußte einen Beschluß des Senats abwarten* 1 und es verging geraume Zeit, bis dieser in Palästina eintraf. Ueber die Beute hingegen hatte der Feldherr volles Verfügungsrecht, sie wurde sofort verteilt2; gegen diese Verteilung gab es keinerlei Reklamation, daher lautet folgerichtig die Bestimmung והמטלטלין אין בהן משום סיקריקון (Tos. Gitt. das.), daß es für den Besitz bewegliehen Gutes keinerlei Anspruch auf Re Vindikation gibt. Bis zu welchem Umfange Expropriationen jüdischer Grundbesitzer stattgefunden haben, läßt sich nicht feststellen. Daß sie aber vorgenommen wurden, ist sicher, und ebenso sicher, daß der enteignete Boden weiter verkauft oder verschenkt wurde. Diese neuen Inhaber sind die סיקרילןון, die ihrerseits auf völlig redlichem Wege zu ihrem Grund und Boden gekommen waren, von den geschädigten jüdischen Eigentümern aber als Vertreter der Gewalt, vielleicht auch als Erpresser angesehen wurden. Nach dem Ende des Kriegszustandes, der sich ja noch einige Jahre nach 70 hinzog, versuchten die begünstigten Inhaber der Grundstücke, sie wieder zu Geld zu machen, und fanden auch Käufer dafür — die Eigentümer aber benutzten die Gelegenheit der Besitzübertragung3, um ihr Eigentum zu reklamieren. In solchem Falle wandten die Gerichte das דין םיקריקון an, d. h. sie forderten von dem neuen Erwerber, daß er sich vor dem Kauf mit dem rechtlichen Eigentümer ins Einvernehmen setzte4. . In Judäa aber unterschied man, in welcher Zeit das Grundstück in die Hände des gegenwärtigen Inhabers gelangt war, und wies die Reklamation ab, wenn er es während der Kriegs־״• unruhen an sich gebracht hatte, da man dort möglichst viel Land in jüdische Hände zurückbringen und die jüdischen Käufer nicht abschrecken wollte. Auf Grund dieser nationalen Bodenpolitik wurde demnach die Enteignung in Judäa auch durch das jüdische Recht notgedrungen als vollständig gesetzmäßig anerkannt. Anders in Galiläa, wo der Krieg nicht so lange gedauert und der Grundbesitz nicht so stark gewechselt hatte, wo überdies eine starke fremde Bevölkerung wohnte und. es keine Lebensfrage war, ob ein Stück Boden mehr oder weniger in fremden Besitz überging; dort erkannte das jüdische Recht die Enteignung nicht an und betrachtete die Uebertragung des Eigentums nur dann als gesetzlich, wenn der ursprüngliche Eigentümer einverstanden und abgefunden war. Weshalb diese Rechtsbestimmungen םיקריקון genannt wurde, dafür haben wir keinerlei Anhalt. Möglich, daß diese Bezeichnung, wie sicarius in Rom, Mörder, Gewaltmenschen überhaupt bedeutete — wobei immer noch die eigentümliche grammatische Form rätselhaft bliebe ■—; möglich auch, daß eines Tages durch weitere Papyrushat Josephus schwerlich gedacht. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, daß die kaiserliche Vermögensverwaltung das Land zuerst als kaiserliche Domäne erklärte und später einzelne Teile verkaufte. 1 Mommsen, Römisches Staatsrecht III, 1109. 2 Das. 3 Freilich bleibt es unklar, wieweit man einen römischen. Bürger vor einem jüdischen Gericht zur Verantwortung ziehen konnte. 4 Vgl. 0. S. 249, Anm. 6.

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