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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 255

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Siqariqon
Date
1925-01-01
Page
Seite 255 (sequence 7)
Language
German
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255 Lehrreich sind auch die Fälle, in denen die Anwendung des ־סייקרייקון Gesetzes abgelehnt wird1. Bei Pächtern und Verwaltern findet das Gesetz keine Anwendung2, obwohl diese wahrscheinlich häufig durch Generationen Inhaber ihrer Grundstücke waren, so lange, daß die Besitzverhältnisse völlig in Vergessenheit gerieten. Ebensowenig wird jemand, der auf Grund einer Obligation, sei es eine einfache Schuld, sei es Grundzins oder Steuer3 mit dem פיקריקון gleichgestellt, weil hier ein Rechtstitel vorhanden ist, während dieser dem סיקריקון fehlt. Auch die Analogie vom Eherecht4 lehrt, daß vom ס״קריקון wie yom. Ehemann wohl angenommen wird, daß er als der Stärkere einen gewissen Druck ausübt, jedoch nicht, daß er wie ein einfacher Dieb mit dem Grund und Boden schalten will. Aus alledem dürfen wir den Schluß ziehen, daß auch der סיקריקון nicht jeder Rechtsgrundlage entbehrt, daß er auch nicht etwa nur den Schein rechtmäßigen Erwerbs wahrt5, daß aber sein Besitztitel dem Kriegsrecht entstammt und darum von jüdischer Seite nicht anerkannt wurde. Es handelt sich offenbar um Fälle von Enteignung im Kriege oder nach dem Kriege, um Enteignung von Gütern Ausgewanderter, Evakuierter oder Gefallener, um Enteignung von Gütern geflohener Kriegsteilnehmer oder sonstiger ״Kriegsschuldigen“ — Fälle, die sich damals, und auch jüngst wieder anläßlich des Weltkriegs, tausendfach ereignet haben. — Wie Vespasian nach dem endgültigen Siege über das eroberte Land verfügt hat, läßt sich nach den widersprechenden Nachrichten bei Josephus nicht mit Sicherheit sagen 6. Nach dem römischen Staatsrecht konnte 1 Der Satz אין בו משום סיקריקון hat hier eine andere Bedeutung wie in dem Zitat S. 249 Anm. 4. 2 Tos. Gitt. V, 2 (328), j. Gitt. 47b, b. 58b. 3 אנפרות (Stellen bei M. Guttmann מפתח התלמוד III s. v.) wird seit Levy I, 113, Krauß, Lehnwörter II, 75 allgemein mit avacpopa gleichgesetzt; als Bedeutung gibt Levy ״Abtreten eines Besitztums, remissio“, Krauß ״Ertrag der Felder4‘, doch auch ״Ablieferung der Feldfrüchte an den Fiskus“. Die griechischen Wörterbücher aber kennen das Wort dvacpopa in dieser Bedeutung nicht. Hingegen findet sich in den Urkunden aus Aegypten <popos in der Bedeutung ״Pachtzins in Geld“, sx<poptov in der Bedeutung ,,Pachtzins in Naturalien“ (Mitteis und Wilcken, Papyruskunde II, 197) oder ״Domanialgefälle der Domanialpächter“ (das. I, 170). Um eine derartige Verpflichtung muß es sich auch hier handeln und die Sperrfrist von 12 Monaten dient dem Zweck, Gelegenheit zur Bezahlung der rückständigen Abgaben zu lassen. Auf Grund und Boden in Babylonien fand der Begriff אנפרות keine Anwendung, weil dort andere Eigentumsverhältnisse herrschten und Boden, für den die Grundsteuer nicht bezahlt wurde, von der Gemeinde ohne weiteres gegen die Steuerleistung einem andern übertragen werden konnte. Gidal b. Reilai wird mit seiner Forderung abgewiesen, w׳eil seine dreijährige Vorauszahlung der Steuer als Spekulation betrachtet und ihm deshalb ein Anspruch auf Rückerstattung angesprochen wird (b. Gitt. 58b). 4 ולקח] מן האיש וחזר ולקח מן האשה מקחו במל מן האשד. וחזר ולקח מן האיש מקחו קיים. Gitt. V, 6, Tos. das. V, 2. Diese Analogie zeigt, daß auch im Falle von פיקדיקון der Kauf gültig ist, wenn ihn zuerst der schwächere Teil abgeschlossen hat. Danach muß der Text der Tosefta vorher geändert werden und die Folgerungen Rosenthals (S. 5 f.) werden hinfällig. 6 So Grätz S. 16, Rosenthal S. 59. 6 Bell. VII, 6, 6. Mommsen, Römische Geschichte V, 539, Anm. 2 findet mit Recht einen Irrtum oder Schreibfehler darin, daß das gesamte Land der Juden verkauft werden sollte. An Pacht (Schürer I, 640, Anm. 141)

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