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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 257

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Siqariqon
Date
1925-01-01
Page
Seite 257 (sequence 9)
Language
German
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257 funde auch dieses Wort aufgeklärt wird, daß es vielleicht ganz anders auszusprechen ist und mit den Sikariern überhaupt nicht in Verbindung steht. Als Gelegenheitsgesetz überlebte sich die Jlp^jTD-Bestimmung nach einer gewissen Zeit. Die alten Eigentümer meldeten sich nicht mehr oder zeigten kein Interesse an ihrem Grund und Boden. Infolgedessen wurde das Revindikationsrecht des Eigentümers wesentlich eingeschränkt. Der Eigentümer behielt wohl ein Vorkaufsrecht; machte er jedoch davon keinen Gebrauch, so bedurfte der Käufer des enteigneten Bodens nicht mehr seiner Genehmigung, er mußte ihm nur eine Entschädigung von einem Viertel zahlen1, die der Eigentümer je nach Belieben in Geld oder in natura beanspruchen konnte. Schließlich war auch diese Bestimmung überholt und R. Jehuda Hanassi2 erließ ein neues Gesetz, wonach nur noch eine Sperrfrist von 12 Monaten einzuhalten war3, dann aber der Erwerb jedermann freistand und der Käufer nur noch eine Entschädigung an den Eigentümer zu zahlen hatte4. So verliert das Kriegsgesetz über Enteignung mit dem weiteren Abstand vom Kriege und der Rückkehr zu normalen Zeiten immer mehr an Bedeutung. Daß man es zur Zeit Rabbis überhaupt noch kennt, rührt einmal daher,. daß bei den ewigen Unruhen in Palästina immer noch Einzelfälle von Enteignungen vorgekommen sein werden, vor allem aber daher, daß im Falle von Eigentumsübertragungen immer wieder Reklamationen einliefen. Derartige gewaltsame Vorgänge wirken sich noch nach Jahrzehnten und sogar nach Jahrhunderten aus; noch heute werden Prozesse geführt, die sich auf Enteignungen aus dem 18. Jahrhundert beziehen. Hielt man auch die Strenge der alten Zeit nicht mehr für zeitgemäß, so mußte doch eine feste Norm für den Richter geschaffen werden. Nach 200 wurde das Gesetz derart obsolet, daß die Amoräer sich überhaupt nicht mehr darin zurechtfanden. 1 Wie dieses Viertel zu berechnen ist, darüber herrscht im Talmud b. 58b scheinbar eine Meinungsverschiedenheit, in Wirklichkeit handelt es sich nur um einen verschiedenen Ausgangspunkt und um die Frage, ob man den Kaufwert oder den Kaufpreis zugrunde legt,sowie ob man die dem Verkäufer gezahlte Summe allein in Betracht zieht oder auch die Nachzahlung an den Eigentümer berücksichtigt. Hat jemand statt 100 Prozent nur 75 Prozent bezahlt und rechnet die Nachzahlung von 25 Prozent im Verhältnis zum Kaufpreis, so beträgt sie ein Drittel; berechnet er.sie hingegen im Verhältnis zum Kauf wert, so beträgt sie ein Viertel usw. 2 Grätz S. 11 liest auf Grund eines schlechten Textes in der Mischna des Jeruschalmi ר׳ יהושע und verlegt daher diese Modifikation zwei bis drei Generationen früher. Es wird jedoch von R. Josua niemals der Ausdruck הושיב בית דין gebraucht, ja aus dem Talmud geht nicht einmal mit Sicherheit hervor, daß er je die Machtbefugnis dazu hatte. Vgl. auch Rosenthal 106 f. 3 Ebenso wie bei אנפדות. Rosenthal 106 bringt das mit der römischen Verjährungsfrist zusammen, aber auch die Bibel III. Mos 2630 kennt diese Frist* 4 Die Tosefta hat auch hier den Zusatz vom Vorkaufsrecht des Eigentümers ויד הבעלים על העליונה, der aber sachlich der neuen Bestimmung widerspricht; der‘ Satz ist unberechtigter Weise aus dem Vorhergehenden mit übernommen. י Monatsschrift, 69. Jahrgang. 17

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