Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Siqariqon
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 6)
- Language
- German
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254 diejenigen Kategorien von Feldinhabern auf, die vom Darbringen der Erstlinge ausgeschlossen sind, weil sie nicht Besitzer des Bodens sind והאריפין והחכורות והפיקריקון והגמלן אינן מביאין מאותו הטעם משום שנ, ראשית בכורי אדמתך. Da finden wir neben dem Verwalter und Pächter den פיקריקון, aber doch vom Räuber, גולן, unterschieden; er gilt ebensowenig wie dieser als Besitzer des Bodens, aber doch nicht als Räuber im Sinne des Strafrechts. Ferner wird hier in Erwägung gezogen, daß er Erstlinge darzubringen, also ein jüdisches Gesetz zu befolgen wünscht. Wenn dies auch nicht das einzige Beispiel in der Geschichte der Völker wäre, wo fremde Grundbesitzer sich dem religiösen Branche des Landes angeschlossen haben, so bleibt immerhin die Möglichkeit, daß dieser פיקריקון ein Jude ist, bestehen. Freilich ist das Ganze wohl nur ein Problem, da man nach der Zerstörung des Tempels keine Erstlinge dargebracht hat, aber innerhalb der theoretischen Erörterung wird der Fall, daß ein פיקריקון ein Jude ist, nicht glatt abgewiesen. Auch in bezug auf die Hebe werden verschiedene Kategorien zusammengestellt, bei denen fraglich sein kann, ob ihre Abgaben annehmbar sind und darum den geweihten Charakter haben. Es heißt weiter in Bikk. 11, 3 יש בתרומה ובמעשר מה שאין כן בבכורים שהתרומה והמעשר אוסרין את הגורן... ונוהגין בכל הטירות... ובאריסין ובחכורות ובסקריקון וכגזלן und das wird in Tosefta Terumot weiter ausgeführt הגנב והאגם והגולן תרומתן תרומה ומעשרותיהן מעשרות והקדישן הקדש... בעלי בתים סילןריקון תרומתן תרומה ומעשרותן מעשר והקדישן הקדש (I, 6, p. 25). In der Mischna werden die gleichen Kategorien wie bei den Erstlingen zusammengestellt, in der Tosefta, die ausführlicher ist, werden wieder zuerst״ verschiedene Arten von unredlichen Besitzern des Getreides genannt, aber בעלי בתים פיקריקון davon unterschieden1; ihre Hebe wird, ebenso wie ihre Zehnten und ihre Weihegaben, als durchaus gültig erklärt. Einen Schluß auf ihre jüdische Abstammung darf man in diesem Falle nicht ziehen, da die Hebe eines Nichtjuden als solche anerkannt wird (Ter. III Ende), aber daß sie nicht einfach mit Räubern gleichzusetzen sind, zeigt auch diese Stelle. Nach der Mischna Gitt. IV, 6 erlangt ein von seinem Herrn an einen Heiden verkaufter jüdischer Sklave seine Freiheit2. Der babylonische Talmud ergänzt diese Bestimmung durch die Baraitha, daß wenn der Sklave auf Grund einer Schuld des Herrn oder im Falle von פיקריקון dem Herrn entrissen worden ist, er nicht die Freiheit erlangt3 — weil hier die Uebergabe keine freiwillige, vielleicht auch nicht als dauernde gedacht ist. ג Daß Gr ätz’ Emendation, S. 16, Anm. 1 בעלי בתים הקונץ מסיקדיקון unmöglich ist, betont schon Rosenthal, s. 58, Anm, 3. המוכר את עבדו למים או לחוצה לארץ יצא בן חורין. 2 Genau so erhielt später nach römischem Gesetz ein christlicher Sklave, den sein Herr an einen Nicht Christen verkaufte, die Freiheit, God. Theod. XVI, 9. « b. Gitt. 44a נבאו בחובו או שלקחו סיקדיקון לא יצא לחרות Tos. Ab. Zar. 111, 16 (464), lautet der Text המוכר עבדו למים יצא בן חורין נטל בחובו או, שנפל יצא בן חורין (so in ed.• Zuckerm.) לו בםי.קריקון, was nach dem Zusammenhang unmöglich ist und nach b. verbessert werden muß in לא יצא ב״ח.