Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Siqariqon
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 253 (sequence 5)
- Language
- German
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253 Zwar hat er selbst den Ein wand erhoben1, daß ,,das Sikarikon- Gesetz“ seinen Namen zu Unrecht trägt und richtiger die Römer nennen müßte, daß die Sikarier, die mit ihrem Dolche (sica) Römlinge in den Volksversammlungen niederstießen, ,,eine innere Plage'' waren, die nicht direkt von den Römern herrührte, daß die Plage der Sikarier, lediglich hervorgerufen von dem Ingrimm gegen Rom und Römerknechte vor dem Untergang des judäischen Staates, mit diesem aufhörte, da die Sikarier völlig aufgerieben wurden und daß dennoch das Gesetz mindestens weitere hundert Jahre fortbestand. Trotz all dieser Einwendungen hielt Grätz an der Gleichheit ppnp'O-Sicarius fest und fand nun auch quellenmäßige Andeutungen dafür, daß die Sikarier, welche das Leben der Römlinge gefährdet haben, sich auch an dem Eigentum derselben vergriffen haben. Seine Darstellung bleibt aber widerspruchsvoll und ist völlig unhaltbar. Zunächst aus sprachlichen Gründen; der Sikarier heißt in der Mischna2 סיקר, Plural סיקרים, aram. סיקרא (b. Gitt. 56a), während in unserem Zusammenhang von allen Texten stets der Ausdruck סיקריקוץ gebraucht wird, der auf eine andere Bedeutung schließen läßt3. Sachlich tritt hinzu, daß das Gesetz Mißbrauch jüdischen Grundbesitzes durch Nichtjuden verhüten will, während die Sikarier Juden, sogar Ueberpatrioten waren und der Uebergang des Besitzes an sie nicht als nationales Unglück angesehen werden konnte, daß überdies — selbst wenn der ,,Abschaum der Partei“ (Grätz S. 15) sich Räubereien und Erpressungen zu Schulden kommen ließ, es diesen Abenteurern immer nur auf vorübergehenden, rasch realisierbaren Gewinn ankommen konnte, nicht aber auf Grundbesitz, den sie längere Zeit in Händen hielten und bebauten4. Das aber ist das Bild, das wir durch das Quellenmaterial gewinnen, daß סיקריקון nicht Räuber oder Erpresser sind, die sich mit Drohung und Gewalt beliebigen Grund und Boden aneignen5, sondern daß sie ihn vielfach lange Zeit behalten — nicht nur die zwölf Monate lang, die in der Mischna erwähnt sind — und ihn sorgfältig bearbeiten, daß sie ferner durchaus nicht als Verbrecher angesehen, vielfach sogar mit jüdisch-religiösen Zeremonien in Verbindung gebracht werden. Die Mischna Bikkurim I, 2 zählt 1 Das. S. 13 f. 2 Machschirim I, 6. 8 So auch Rosenthal 57 f., der infolgedessen stets ״Sikariker“ schreibt. Krauß, Lehnwörter II, 392 führt zwar ״ סיקריקוןRäuberwesen, Gesetz gegen die Banditen“ an, erklärt aber gleichzeitig, daß an allen Stellen, wo die Texte סיקריקון haben, ם י קר י ן zu lesen ist. Er hat auch Schürer irregeführt (I, 574, Anm. 31, II, 83), der aber schließlich doch bedenklich wurde, da ,,die besten Zeugen konstant סיקריקון haben und zwar als Sing. masc. ־= der Mörder“. Diese Bemerkung trifft auch Levy, Neuhebr. Wort. III, 518, der סיקריקין als Plural liest. 4 Vgl. auch Rosenthal S. 2 f. 6 Die Antwort des ר׳ אפי (vielleicht richtiger ר׳ יוסף, siehe תום׳ רי״ד z. St.) ist völlig irreführend. Die dort erwähnten drei Stadien stehen im Widerspruch zu allem, was wir aus der Geschichte wissen, überdies aber widerspricht der Grundsatz אכב אוצסיה גמד ומקניי der Begründung der Tosefta מפני יישוב המדינה. Halevy 1ץרות הראשונים_ Ie, S. 137 ff., 140, der das bemerkte, wollte alle drei Stadien auf die Periode מהרוגי, המלחמה ואילך beziehen, was nur durch gewaltsame Interpretation zu erreichen ist.