Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Siqariqon
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 4)
- Language
- German
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252 eine Ausnahme zu Gunsten Judäas gemacht wurde, welches nach dem Bar-Kochba-Kriege kaum mehr eine Bedeutung für eine nationale Bodenpolitik besitzen konnte1 und daß endlich in der kurzen Zeit zwischen dem Ende dieses Aufstandes und Rabbi Jehuda Hanassi die gesetzliche Bestimmung zweimal geändert wurde. Hiernach muß unter ,,dem Krieg“ der große Aufstand gegen Rom unter Vespasian und Titus verstanden werden, und es entsteht nun die Frage, ob die Quellen zu der Annahme zwingen, daß ein solches דין פיקריקון schon vor dem großen Kampfe bestanden hat und nur für Judäa zeitweise außer Kraft gesetzt worden ist. Grätz hat diese Frage bejaht2 und darauf seine Auffassung aufgebaut, aber seine Beweisführung ist in keiner Weise stichhaltig. Vielmehr ist der Sachverhalt so zu denken, daß in der langen Zeit der Unruhen ,,vor dem Kriege“ sowie ״während des Krieges“ zahlreiche Grundbesitzer ausgewandert oder gefallen sind und daß ihr herrenloser Besitz in fremde Hände geriet, daß später, nach der Wiederkehr ruhiger Zeiten, sie oder ihre Erben den Grundbesitz reklamierten und daß zahlreiche Prozesse daraus entstanden. Ge* langten solche zur Entscheidung, so wurde die Reklamation in Judäa nur dann zugelassen, wenn es sich um Nachkriegsopfer oder Besitzübertragungen in der Nachkriegszeit handelte. Hingegen wurden solche ohne weiteres abgewiesen, wenn es sich um Fälle aus der Vorkriegszeit oder der Kriegszeit handelte. Die Ausdrucksweise ,,das סיקריקון fand in Judäa auf die vor dem Kriege Erschlagenen keine Anwendung“ bedingt durchaus nicht, daß vor dem Jahre 66 bereits ein derartiges Gesetz bestanden hat, sondern sagt nur, daß das später formulierte3 Gesetz auf alle Streitfälle aus jener Zeit nicht angewendet wurde. Aus dem Weltkrieg und seinen Folgen lassen sich unschwer zahlreiche ähnliche Fälle anführen. Hier sei nur eine Analogie erwähnt. Wenn das in Deutschland gegenwärtig zur Beratung stehende Aufwertungsgesetz einen Stichtag aus dem Jahre 1920 vorsieht, so war darum weder das Gesetz noch der Begriff der Aufwertung damals vorhanden, und trotzdem wird es einmal durchaus korrekt ausgedrückt sein, wenn man z. B. sagt: ,,Die Aufwertung findet für all diejenigen Rechtsgeschälte, die vor dem 1. Juli 1920 abgeschlossen sind, statt.“ Es fragt sich nun, was unter סיקריקון zu verstehen ist, woher der Name genommen ist. Die Volksetymologie der alten Erklärer4, welche das Wort als Bezeichnung für einen gewalttätigen, zu jedem Mord geneigten Verbrecher nehmen, ist für uns ohne jeden Wert. Wie das Wort dasteht, zeigt es einen Anldang an das lateinische sica unä Grätz hat es daher ohne weiteres mit Sicarius gleichgesetzt5, sich dadurch freilich das Verständnis der Sache vollständig verbaut. 1 ״Ganz Judäa war nahezu eine Wüste,“ Dio Gassius LXIX, 14. 2 Sikar.-Ges., S. 8. 3 Rosenthal ist im Recht, wenn er םייקרייקרן als alter jüdischer Rechtsanschauung entsprechend bezeichnet, aber das hindert nicht, daß die besonderen Umstände zu einer Formulierung des Gesetzes zwangen. 4 Vgl. z. B. Raschi z. St. 6 a. a. O., •Sy 4.: