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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 209

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Max Webers Soziologie des antiken Judentums
Date
1925-01-01
Page
Seite 209 (sequence 15)
Language
German
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209 eines stehenden Heeres und einer Beamtenschaft noch weit stärker als späterhin die des Königtums. ,Zugleich ist der Kreis der Wehrfähigen nicht in dem späteren Sinne beschränkt. Nicht nur auf dieser tatsächlichen Machtverteilung aber beruht der volkstümliche Charakter dieser vorköniglichen Obrigkeit. Sie sind dem Sinne ihrer Stellung nach Vertreter des Volkes, in dessen Namen sie handeln und, das sie als den Ausdruck seines Willens anerkennt. Auch soweit das Volksganze keinen unmittelbaren Anteil an den politischen Ent- Scheidungen hat, gilt ihm doch das Handeln der seinen Willen vertretenden Obrigkeiten als sein eigenes Handeln. Das . scheint mir wichtig für das Verständnis der Rolle des Volkes bei den verschieb denen religiösen ־Bundesschließungen. Sie bleiben noch in der Königs-r zeit Sache des Volkes und das Fortbestehen der Vorstellung, ■ daß religiös verpflichtende Akte nur vom Volk vollzogen werden können, ist überaus wesentlich. Der nachexilische Gemeindebegriff ruht ganz auf dieser Voraussetzung. Wesentlich für dieses religiöse Handeln des Volkes ist indessen nicht die unmittelbare Aktivität des Volksganzen und noch weniger eine bestimmte rechtliche Form derselben. Es genügt, daß der Bundesschluß im Namen des Volkes von den Autoritäten vollzogen wird, die es als Vertreter seines Willens am erkennt. Erst bei der nachexilischen Bundesschließung unter Nehemia wird auf die tatsächliche Willenserklärung des Volksganzen in bindender Form Wert gelegt. Für die sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen der in der Königszeit eintretenden politischen Machtverschiebung ist, wie bereits angedeutet, die oben erörterte Differenz gegenüber der Weberschen Auffassung, unwesentlich; denn für sie kommt es nur darauf an, daß die tatsächliche Macht jetzt beim Königtum und den reichen grundbesitzenden Geschlechtern liegt, während die rechtliche Form dieser Machtverteilung hierfür von untergeordneter Bedeutung ist. Die Verschiebung der politischen Machtlage, hat zur Folge, daß die politisch ohnmächtigen von den königlichen Steuern und Fronden überlasteten Bauern von den großen Grundherren auch. Wirtschaftlieh abhängig werden und in Verschuldung und Versklavung geraten. Durch die Anklagen der Propheten und die Schutzmaßregeln der biblischen Sozialgesetzgebung sind diese Zustände allbekannt. Fraglieh ist nur ihr Umfang. Weber nimmt mit der herrschenden Auffassung an, daß sie für die spätere Königszeit typisch sind. Aus den Schilderungen der Propheten, die naturgemäß einseitig die sozialen Misstände hervorheben und sie in den dunkelsten Farben darstellen, darf ein solcher Schluß indessen nicht gezogen werden* Die einzige zahlenmäßig bestimmte Angabe, die wir über die sozialen Verhältnisse der späteren Königszeit haben und die auch von Weber gelegentlich verwertet wird, macht die herrschende Auffassung in der Tat fraglich. Aus dem Bericht über die Abgabe, die Menachem, einer der letzten israelitischen Könige, von den ״gibbore hachail“ erhebt, (2 Kön lö^o) ergibt sich, daß es damals 60 000 solche gibbore chail gab, die von Weber mit den vollwehrfähigen Grundbesitzern identifiziert werden . Wenn diese Zahl verläßlich ist, so ergibt sich zunächst, daß es sich nicht um Großgrundbesitzer, sondern höchstens um Großbauern handeln kann. Das macht Webers Gleich- Monatsschrift, 69. Jahrgang. 14

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