Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Max Webers Soziologie des antiken Judentums
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 208 (sequence 14)
- Language
- German
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208 Dualismus von Königs« und' Geschlechtermacht ist auch in der politischen Organisation freilich unverkennbar. Das Königtum strebt darnach, Gericht und Verwaltung in die Hände seiner Beamten zu bringen. Allein bis zum Ende der Königszeit finden wir neben diesen auch die Aeltesten als die Repräsentanten der Geschlechtermacht, (S. 24 und 95). Die lokale Gerichtsbarkeit und Verwaltung bleibt also in einem freilich nicht näher zu bestimmenden Maße in den Händen der vorköniglichen Gewalten. Ob und in welchen Formen aber das ,,Patriziat“ einen rechtlich geregelten Anteilan der Staatsleitung hat, ist aus unseren Quellen nicht ersichtlich. Irgend welche Organe, die ihren politischen Einfluß rechtlich repräsentieren, kennen wir nicht. Man könnte daran denken, daß die Aeltesten der Städte oder Bezirke in bestimmten Fällen befragt werden mußten. Bei der Entstehung des Königtums finden wir, daß ,,die Aeltesten Israels“ im Namen des Volkes mit dem Könige verhandeln. Aber das liegt eben in der Zeit vor der endgiltigen Konstituierung der Königsmacht. Aus der Zeit des fertigen Königstüms selbst haben wir derartige Nachrichten nicht. Das kann gewiß an der Dürftigkeit unserer Nachrichten liegen. Allein es bleibt immerhin auffällig, daß auch das auf die Einschränkung der Königsmacht bedachte Königsgesetz des Deuteronomium nichts derartiges erwähnt. Näher dürfte darum die Auffassung liegen, daß der politische Einfluß der reichen Geschlechter rein faktischer Natur war und sich auf ihre militärische Machtstellung und ihre Herrschaft über die lokalen Behörden gründete. Diese Machtmittel ermöglichten es ihnen, sich der Uebergriffe des Königtums zu erwehren und unbequeme Könige gegebenenfalls zu stürzen. Danach wäre auch der Unterschied von Patriziern und Plebejern nicht sowohl rechtlicher als tatsächlicher Natur, kein Unterschied der rechtlichen Stellung sondern der realen Macht. Aehnliche Fragen bestehen auch bezüglich der politischen Stellung des Volkes in der vorköniglichen Zeit. Die Situation ist hier freilich insofern eine ganz andere, als die Obrigkeiten dieser Zeit Volksobrigkeiten sind, die nicht wie die späteren Könige aus eigenem Recht, sondern als Vertreter des Volkes handeln. In dieser Zeit ist ständig von politischen Handlungen und Unternehmungen des Volkes die Rede. Aber wir sehen nicht, in welcher Form sich diese Handlungen des Volkes vollziehen. Für die örtlichen Verbände darf man voraüssetzen, daß die Aeltesten von der Gesamtheit der Wehrfähigen oder doch den Vertretern aller Sippen kontrolliert werden und sie in bestimmten Fällen zu befragen haben. Ob aber auch für die Stammesverbände eine Aktivität des Volkes, etwa eine 'Wahl der Stammesältesten durch Sippenvertreter oder eine Befragung dieser bei wichtigen Entscheidungen besteht, ist aus unseren Quellen nicht zu ersehen, von denen die Existenz der Aeltesten und der Umfang ihrer Kompetenzen als gegeben vorausgesetzt wird. Das;Wahrscheinlichere dürfte auch in diesem Falle sein, daß es eine bestimmt geregelte Form gemeinsamer Entschließung der Stammesangehörigen nicht gibt. Die tatsächliche Abhängigkeit der Stammesobrigkeiten von dem Willen der Wehrfähigen, ihrer Sippen- und Orts verbände, ist aber naturgemäß wegen des Fehlens