Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · Heft 5 · p. Seite 206

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
69 (1925)
Issue
Heft 5
Article
Max Webers Soziologie des antiken Judentums
Date
1925-01-01
Page
Seite 206 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829927-2829932-2832716--46287-2832764
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

206 sind. Freilich sucht sich das Königtum eine eigene Machtgrundlage in seinem durch Steuern und Fronden unterhaltenen Heere zu schaffen und seine Beamten an Stelle der bisherigen Obrigkeiten zu setzen. Allein die militärische und politische Ausschaltung des Adels gelingt nur vorübergehend. Neben dem königlichen Heer bleibt das Ritteraufgebot bestehen, die Beamten- und Offiziersstellen fallen in der Regel den vornehmen Geschlechtern zu, Königtum und Stadtadel verbünden sich zu gemeinsamer Beherrschung des Landes (S. Iß—25!־ 63—66, 108, 109,124, 125). Diese Entwicklung zur Polis und Militärmonarchie, der nach und nach die Latifundienbildung und die Verschuldung der Bauernschaft an das Stadtpatriziat folgt, ist für Weber der Wendepunkt in der Geschichte des alten Israel. Sie schafft zunächst vollkommen neue soziale und politische Verhältnisse, bildet durch ihre Folgeerscheinungen aber auch den Ausgangspunkt für alle Umbildungen der israelitischen Religion, die sich seit Beginn der Königszeit vollziehen. In einer Beziehung ist dieses Bild sicherlich verzeichnet. Die Polisverfassung hat im Israel niemals die ihr von Weber zugeschriebene Bedeutung gehabt. Gewiß nicht in der vorköniglichen Zeit. Hier unterscheidet sich Israel von der kananitischen Bevölkerung grundlegend dadurch, daß nicht die Stadt, sondern der Stamm die politische Einheit ist. Sowohl die Erzählungen des Richterbuches wie die politischen Dichtungen von der Art des Deboraliedes, des Segens Jacobs und Moses rechnen durchweg mit dem Stamm als politischer Einheit. Innerhalb der Stammes Verfassung aber ist das Bürgerrecht wie die Wehrpflicht an die Stammeszugehörigkeit und nicht an die Stadtsässigkeit gebunden. Die außerhalb der Stadt wohnenden Bauern können hier nicht als persönlich freie aber politisch rechtlose Plebejer gedacht werden. Gewiß war der Stammes- Zusammenhang kein so fester, daß die größeren und reicheren Städte sich nicht zeitweise von dem Stammesverband unabhängig machen und selbst eine gewisse Herrschaft über ihre Umgebung ausüben konnten. Allein so lange die Stammesverfassung bestehen blieb, konnte das niemals dahin führen, daß statt der Stammeszugehörigkeit die Stadtsässigkeit Voraussetzung der politischen Vollberechtigung wurde. An der Fortdauer der Stammesverfassung bis zum Ende der Richterzeit kann aber kein Zweifel sein, undoffenbar sind auch die ursprünglich kananitischen Städte nach ihrer Verschmelzung mit Israel den Stammesorganisationen einverleibt worden. Tatsächlich ist ein Uebergang Israels zur Polisverfassung in der Richterzeit nirgends nachweisbar. Von Sichern, auf das Weber in erster Reihe exemplifiziert, wissen wir nur, daß es auch, nachdem es ganz oder halb israelitisch geworden war, auf eigene Hand Politik machte. Von einer Herrschaft, die es über weitere Gebiete ausgeübt hätte, ist nichts bekannt. Aus den Stellen, besonder des Buchs Josua (15451323-28;1*7־1;47־), die von den zu verschiedenen Städten gehörigen Tochterstätten und Dörfern reden, ist ebenfalls kein sicherer Schluß auf die Polisverfassung zu ziehen. Ganz abgesehen davon, daß es sich zu erheblichem Teil um philistaeische Städte handelt, die niemals wirklich zu Israel gehört haben, setzt die Zugehörigkeit von ein paar Dörfern und Landstädten zu einer größeren Stadt noch keine

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.