Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Max Webers Soziologie des antiken Judentums
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 201 (sequence 7)
- Language
- German
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201 Er hat Teile verschiedener israelitischer Stämme wie Simon und vielleicht Levi in sich aufgenommen und umfaßt neben ihnen Sippen offenbar außerisraelitischen Ursprungs. Ihre Verschmelzung zu einem neuen Ganzen, das sich dann als außerordentlich Widerstandsfähig erweist, möchte Weber auf einen religiösen Bundesschluß zurückführen, durch den sich auch die besonders von B. Luther angenommene Besonderheit der religiösen Verhältnisse Judas erklärt. (S. 89, 90.) Darüber hinaus gilt ihm der israelitische Stammesverband als Ganzes als eine ,,Eidgenossenschaft“, als ,,ein Kriegsbund unter und mit Ihvh als dem Kriegsgott des Bundes, Garant seiner sozialen Ordnungen und Schöpfer des materiellen Gedeihens der Eidgenossen.“ (S. 90.) Der Bundesbegriff soll nicht nur die Beziehung Israels zu seinem Gotte, sondern die Einheit des politischen Ganzen begründen, das Israel darstellt. Der politische Zusammenhang der israelitischen Stämme beruht auf der religiösen Verbrüderung, die auch die Pflicht politischer und vor allem militärischer Solidarität in sich schließt. Den tatsächlichen Zusammenhang des Bundes stellt sich Weber freilich nicht allzufest vor. Nicht nur, daß seine Zusammensetzung wechselt, und z. B. Juda, das wie die Südstämme überhaupt im Deboralied nicht erwähnt wird, offenbar erst spät hinzutritt, ist auch innerhalb des jeweiligen Bundesumfanges sein Gefüge ziemlich lose. Ueber dauernde politische Organe verfügt der israelitische Bund nicht. Er besitzt weder ein einheitliches Gericht noch eine einheitliche Verwaltungsbehörde irgendwelcher Art. (S. 92.) In Friedens- Zeiten ist der Bund politisch latent. Das Einzige, was die Stämme gemeinsam haben, sind gewisse religiöse Institutionen, in erster Reihe allgemein anerkannte Kultstätten wie die zu Silo. Nur in Kriegszeiten tritt der Bund politisch in die Erscheinung, in der Regel derart, daß ein von Ihvh beglaubigter Kriegsheld oder Kriegsprophet auch über die Grenzen seines Stammes hinaus Autorität beansprucht und findet. In der Regel freilich reicht der Einfluß solcher ,,charismatischer“ Führer nur bis zu einigen ihnen nahe benachbarten Stämmen. Nur ganz ausnahmsweise wie in dem von Debora und Barak geführten Kriege, in Sauls Krieg gegen die Ammoniter und in dem Straffeldzug gegen den Stamm Benjamin, der freilich einen stark legendarischen Charakter hat, wird berichtet, daß es zu einem Aufgebot des ganzen Bundesheerbannes kommt. Ideell dagegen besteht immer, wenn ein Krieg von einem gotterwählten Führer zum ,,heiligen“ Krieg erklärt wird, die Bundespflicht für alle Stämme, und Weber denkt sich diese Bundespflicht so weit geregelt, daß jeder Stamm ein bestimmtes Kontingent aufzubringen hat. (S. 51.) Mit dem Uebergang zum Königtum endet naturgemäß die alte Bundes- Verfassung, allein der Bundesbegriff verliert seine Bedeutung nicht. Zunächst wird die Entstehung des Königtums selbst auf einen Akt der Bundesschließung zwischen dem König und den Stammesältesten zurückgeführt. (S. 53 und 83.) Sodann aber gilt der durch soziale und religiöse Gegensätze immer neugeschürten Opposition gegen das Königtum die Zeit der alten Bundesfreiheit als die ideale Zeit, die alte Bundesverfassung als die gottgewollte Lebensform Israels. Endlich bleibt auf religiösem Gebiet der Bundesschluß auch während