Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Max Webers Soziologie des antiken Judentums
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 5)
- Language
- German
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Zeit und insbesondere über das Diaspora Judentum zu einem Ganzen zu verbinden und kritisch zu würdigen, muß einer anderen Gelegenheit Vorbehalten bleiben. L Den Ausgangspunkt der Untersuchungen Webers bildet seine Analyse der . Sozialverfassung der israelitischen Frühzeit bis zur Entstehung, des Königtums. In ihr hebt Weber vor allen Dingen die grundlegende Wichtigkeit eines formalen Momentes hervor, die Bedeutung, die der Begriff des Bundes für die soziale und politische Ordnung des alten Israel besitzt. Die Bedeutung des Bundesbegriffs für die israelitische Religion ist oft erörtert und wird uns späterhin noch zu beschäftigen haben. Nach Weber aber ist ebenso groß wie die religionsgeschichtliche auch die sozialgeschichtliche Bedeutung des Begriffs. Zunächst für die Beziehung der israelitischen Stämme zu den in ihrem Gebiet lebenden fremdstämmigen Elementen, die nach Weber außerordentlich mannigfaltiger Art sind. Neben den unterworfenen Teilen der vorisraelitischen Bevölkerung Palaestinas gehören zu ihnen Gaststämme verschiedenster Art. Einmal gehören zu ihnen große Teile der Handwerker und Kaufleute. Ebenso wie bei den Beduinen die Handwerker, insbesondere Schmiede und gleich ihnen die Musikanten, keinen Platz innerhalb des Stammesverbandes hatten und die vom Cannubium ausgeschlossenen Gasthandwerker bei ihnen eine bekannte Erscheinung bilden, soll es solche Gasthandwerker auch im alten Israel gegeben haben. Weber schließt dies (S. 34 und 42) zunächst daraus, daß (Gen 421-22) Kain als Stammvater der Schmiede und Musikanten genannt wird, sodann daraus, daß nach. Nehemia 38, 27 Goldschmiede, Krämer und Salbenmischer außerhalb der Sitten verbände in gildenmäßiger Organisation auftreten und will dasselbe aus den Angaben der Chronik (I, 47, 21-23) über die verschiedenen Handwerker entnehmen. Wichtiger noch als Handwerker und Kaufleute sind die im israelitischen Gebiet zu allen Zeiten anzutreffenden Wanderhirten, die ebenfalls zum Teil wie die Keniten und die ihnen wahrscheinlich nahestehenden Rechabiten außerhalb der israelitischen Stammgemeinschaft stehen. (S. 43 ff.) Zu den Gaststämmen rechnet Weber endlich auch die Leviten. Damit will er wohl nicht sagen, daß sie Nichtisraeliten sind oder als solche gelten, sondern nur, daß ihre rechtliche Stellung die gleiche wie die der fremden Gaststämme ist. Alle diese Gaststämme nämlich haben rechtlich die Stellung vön Metöken. Wenn in der biblischen Gesetzgebung der ger oder toschab nur als Individuum erwähnt wird, so zeigen die geschiehtliehen Quellen, daß es neben isolierten Individuen auch ganze Verbände gibt, die sieh in dieser rechtlichen Stellung befinden (S. 40 .ff.) Im Einzelnen ist ihre rechtliche Stellung sehr verschiedenartig zu denken. Neben freien Metöken stehen solche, die zu Abgaben oder Fronden verpflichtet sind, neben bodensässigen Klientelstämmen Gaststämme ohne Bodensässigkeit. Gemeinsam ist ihnen nur dies, daß sie politisch nicht zu dem israelitischen Stammesverband gehören und kein autonomes Gebiet besitzen, zu der israelitischen Bevölkerung aber in einem festen Rechtsverhältnis stehen, das ihnen Rechtsschutz