Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Bekämpfung altorientalischer Rechtsformeln durch die Rabbinen des Talmuds
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 5)
- Language
- German
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143 III. Konventionalstrafe. Unter Konventionalstrafe versteht man das Strafgeld, das die Vertragspartei sich zu zahlen verpflichtet, wenn sie die Bedingungen des Vertrages nicht einhält. In den aramäischen Papyri erscheint die Konventionalstrafe regelmäßig. Pap. A, Zeile 7: 3 Keres, Pap. C, Zeile 15: 20 Keres und andere. Es sind durchweg hohe Beträge. Staerk (Jüdisch-aramäische Papyri aus Elephantine, 2. Auflage, Seite 14) führt einen Vertrag aus der Zeit Nebukadnezars (um 600 v. Chr.) an, in welchem bei Ableugnung des erhaltenen Betrages eine zwölffache Konventionalstrafe festgesetzt wird. Es sind durchweg exorbitante Geldstrafen, welche aber das altorientalische Vertragsrecht als bindend anerkannte. Es hat auch die griechische Papyrusurkunde beeinflußt, was ich Monatsschrift LXIII, 138 ff. nachgewiesen habe. Es liegt kein Grund vor, anzunehmen, daß es bei den Juden Palästinas anders gewesen ist, als in der übrigen orientalischen Welt jener Zeit. Betrachten wir nun einen einzigen einschlägigen Fall von mehreren, welche im Talmud sich finden. In Pachtverträgen lautete die ständige Formel: ״Sollte ich das Feld brach liegen lassen und nicht bearbeiten, werde ich von dem Besten bezahlen“. Das Gesetz verordnet daher: Man schätze ab, wieviel das Feld hätte bringen können, und demgemäß zahle der Pächter (Mischna Baba Mezia 104a). Der babylonische Talmud führt einen anderen Fall an. Ein Pächter schrieb in den Vertrag ein: Sollte ich das Feld brach liegen lassen und nicht bearbeiten, werde ich dir 1000 Denare zahlen. Er ließ nun ein Drittel des Feldes brach liegen, weshalb ihn die Nehardäer zur Zahlung von 333,33 Denare verurteilten (ebenda 104b). Die Mischna (Palästina) erwähnt einen Normalfall, bei welchem lediglich von einem Schadenersatz die Rede ist, der Talmud (Babylonien) eine hohe Konventionalstrafe, aber beide betrachten den Vertrag als wörtlich genau zu Recht bestehend. Raba, der in Machuza am Tigris und nicht im eigentlichen Babylonien um 350 Schulh a u p t war, dekretiert, die 1000 Denare seien nur eine ,,Beruhigung“, eine Versicherung für die Erfüllung des Vertrages, somit nicht wörtlich zu nehmen, die Konventionalstrafe sei also überhaupt nicht zu bezahlen. Die ganze altorientalische Welt kannte hohe Konventionalstrafen, wie keilschriftliche, aramäische und griechische Papyrus- Verträge es zeigen. Nur der babylonische Talmud behauptet, daß eine exorbitante Konventi onals traf e bloß ״Beruhigung“ des Vertrags- Partners ist und prägt hierfür einen neuen Terminus אסמכתא. Als er diesen neuen Rechtsgedanken auf mehrere Lehrsätze der Mischna, des von Palästina übernommenen Kodex, anwendete, trug er in das palästinische Recht ein fremdes Element hinein. Das neue Prinzip konnte in das alte Rechtssystem auf keine Weise eingefügt werden. In diesem Falle bekämpften die Rabbinen Babylons eine alt-