Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 69 (1925)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Bekämpfung altorientalischer Rechtsformeln durch die Rabbinen des Talmuds
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2829132-2829927-2829931-2832609--46199-2832651- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
142 talmudische Sprachgebrauch unterstützt die Auffassung, daß דבב nicht ,,Feindschaft“ bedeutet, was ja in der Formel keinen guten Sinn ergäbe, sondern ״Rede“, d. h. die Vertragspartei wird ohne Prozeß (דין) und ohne ,,Wort“ die Abmachungen in Zukunft respektieren. Juridisch gefaßt, dürfte mit dieser Formel gemeint sein, daß das Rechtsgeschäft auch im Falle eines Angriffs auf dasselbe so betrachtet werde, als hätte die Partei schon einen Gerichtsbescheid in der Hand: ״ לא דין ולא דבבohne Prozeß und ohne Wort“. Die Abtretung des Besitzes wird Pap. E 7 ausgedrückt durch ״ זנה ביתא יהבתה לכי ו רחקת מנהdieses Haus habe ich dir gegeben und ich entferne mich davon“. Ebenda 16: ,,Dieses Haus habe ich dir gegeben ורחקת מנה ich entferne mich davon und es gehört dir für ewig“. Die Verzichtleistungsurkunde heißt ״ 0פר מרחקdie Urkunde des Fernseins“ (J 20). Wir finden also in den aramäischen Papyri zwei Formeln für die Verzichtleistung (oder Abtretung): לא דין ודבב und ״ רחקת מנהKein Prozeß und Wort“ und ״Ich entferne mich“. Für unseren Zweck genügen diese Belege, welche vermehrt, und diese kurze Darlegung, welche erweitert werden könnte. Beide Formeln finden wir bei den alten Rabbinen. Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: ״Kein Recht und keine Worte soll ich an diesem Felde haben und ich habe damit nichts zu tun (wörtlich: keinen Streit darauf) und meine Hände sollen fern davon sein, so hat er nichts gesagt “1. Der Talmud schreibt andere Formeln vor, wie z. B.: ich gebe dir dies Feld als Geschenk und ähnlich. Die Rabbinen bekämpfen die a 11 o r i e n t a 1 i s c h e n Formeln, welche auch bei den Juden in Geltung standen und noch zur Zeit der Mischnalehrer also mindestens 600 Jahre später (5. Jahrh. vor Chr. — 2. Jahrh. n. Chr.) im Munde des Volkes lebten. Daß diese Rechtsformeln ehedem als gültig anerkannt waren, sieht man daraus, daß bei der Eheschließung ein Verzicht auf die Güterder Frau durch die Formel דין ודברים אין לי בנכסיך gemacht werden kann2. Das Eherecht wurzelte tiefer als das andere Güterrecht, weshalb sich dort die alte Formel behauptete. Für weitere Einzelheiten verweise ich auf meine Abhandlung ,,Zur demotischen und griechischen Urkunde“ in Cohen-Festschrift (Berlin 1912), Seite 207226—־. Es liegt hier eine Bekämpfung altorientalischer Formeln des Zivilrechts.vor. 1 Kethuboth 83a; Baba Bathra 43a; 49a: האובר לחברו די ן ודברים אין לי על שדה זו ואין לי עסק בה וידי בסולקות הימנה לא אבר כלום. j. Keth. 32d, 8: האומר ידיי מסולקות בן השדה הזו ורגליי מסולקות בן השדה הזו לא אבר כלום ״Meine Füße sollen fern sein“ ist vielleicht sekundär, den ״Händen“ nach־ gebildet. 2 Mischna Kethuboth IX, 1: הכותב דין ודברים אין לי בנכס״ך וכר כתב לה דין ודברים אין לי בנכסיך ובפירותיהן בחייך ובמותיך אינו אוכל פירות בחייה ואם בתה אינה יורשה. Der Talmud Keth. 83a sucht den Widerspruch zu lösen, doch glaube ich, daß die im Text gegebene Lösung die richtige ist.