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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 4 · p. Seite 326

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen
Date
1924-01-01
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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326 .■;:■■;■־־ ־. züglet־ stellten. Deshalb wurden die Regierungen vom Minister am 30. November 1839 aufgefordeit, für solche Fälle einen der Billigkeit angemessenen Modus festzulegen. Nach ihren Berichten erhob־ Flottwell den Vorschlag,, beim 1. Wechsel den Juden sich mit seiner bisherigen Korporation abfinden zu lassen, dann aber ihn nur zu. den laufenden Abgaben heranzuziehen und nur für Schulden haftbar zu machen, für die er nach dem Allgemeinen Landrecht mit seinem.' Vermögen aufzukommen verpflichtet war (Bericht v. 4. Mai 1840).. Rochow wollte hingegen, da sich bei WohnungsVeränderungen innerhalb der Provinz die Anordnungen v. 20. Oktober 1835 offenbar nicht aufrecht erhalten ließen, die Zahlung der Abfindungsgelder ganz beseitigen (an Flottweil, 7. September 1840). Die Bromberger Regierung schilderte aber diese Absicht als' verhängnisvoll, geradezu als eine Provokation zu . endlosen Streitigkeiten (Bericht v. 26. Januar 1841 an Flottwell). Daraufhin stellte auch das Oberpräsidium dem Minister vor, daß den 'alttestamentarischen Glaubensgenossen bei. dem infolge des russischen Schutzzolls geringen Handel und Gewerbeverkehr der meisten Städte und bei der infolge der preußischen Gesetzgebung immer mehr sinkenden Aussicht auf - Gewinnung des Lebensunterhalts durch Schacher und Hausieren der Boden abgegraben wurde und sie deshalb versuchen mußten, in die alten Provinzen zu gelangen oder sich wenigstens in den blühenderen Städten des Großherzogtums zu konzentrieren oder endlich sich irgendwo in der Hoffnung auf eine einträgliche Land- oder Milchpacht niederznlassen. Dadurch verloren die kleinen Korporationen immer mehr. Der Wunsch, sie einigermaßen zu schützen, hatte Flottwells Antrag auf eine neue gesetzliche Regelung der Abzugsgelder v. 4. Mai1 1840 hervorgerufen und jetzt mußte die verfügte Aufhebung der Abzugsgelder als durchaus verderblich bezeichnet ‘ werden (Bericht v. 22. Juli). Rochow zeigte sich den erhobenen Einwendungen nicht unzugänglich und brachte die Frage vor das Staatsministerium, bis zu dessen Entscheidung aber keine Ablösungsbeträge eingezogen werden sollten (an Flottwells Nachfolger, Grafen Arnim, 30 September). Dadurch kam auch der 1836 angeschnittene Fall Friedländer wieder, in die Schwebe. Auf den erst am 12 Juni 1844 erstatteten Bericht jener Körperschaft setzte der König endlich durch Käbinettsordre v: 24 ■JuniV um allen Zweifeln ein Ende zu machen, in Ergänzung von § 20 d des Gesetzes v. 1. Juni 1833 fest, daß künftig Mitglieder jüdischer Verbände beim 1. Wohnungswechsel innerhalb der Provinz ihre Verpflichtungen abzulösen hatten wie der genannte § es für den Umzug in eine andere Provinz der Monarchie vorschrieb, dann aber diejenigen; verschont bleiben sollten, die bereits bei einem früheren Umzug ihrer ursprüuglichen Korporation, eine Abfindung geleistet hatten. Bei dieser mußte es verbleiben und eine Rückforderung an die Korporation wurde für unstatthaft erklärt. Diese Lösung bedeutete für Friedländer einen vollen Triumph, denn durch Schreiben des nunmehrigen Oberpräsidenten v. Beurmann V. 2. Oktober 1844 l : Gesetzsamml. 259.

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