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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 4 · p. Seite 325

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen
Date
1924-01-01
Page
Seite 325 (sequence 5)
Language
German
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325 übernommenen Ausgaben ־und wirklichen Verpflichtungen unterschieden werden. Der jährliche Durchschnitt für letztere war dann mit 1272 zu Kapital zu berechnen und hiernach die Abfindungssumme festzusetzen. Er gab dem Oberpräsidenten zwar zu, daß die Korporationen nicht durch Verlust zu vieler Mitglieder ohne hinreichende Entschädigung in ihrem Bestand gefährdet und die Zurückbleibenden dadurch überlastet werden durften, wollte andererseits aber auch nicht, daß die Abziehenden unbillig litten und zu Ausgaben freiwilliger Natur wie einer spontanen lieben der allgemeinen Kommunalarmenpflege herangezogen wurden. Nunmehr reichte Flottwell am 17. April 1837 ein unter Anerkennung dieses Grundsatzes ausgearbeitetes Regulativ ein, obwohl er die Besorgnisse des Ministers in der Hauptsache für erledigt erachtete, denn die Genehmigung des Korporationsetats durch die Aufsichts.behörden schloß das Anerkenntnis von der Notwendigkeit der Ausgaben eiii, zumal ihrer beträchtlichen Schulden halber alle Gemeinden unter besonderem Kuratel der Regierungen standen und diese bei ihrem eigenen Interesse an der Besserung der Vermögenslage jener auf Einschränkung der Ausgaben drückten. Am 8. Mai wurde dieses Regulativ von Rochow mit einigen Abänderungen genehmigt1 und zu seiner Erläuterung auf Anregung der Bromberger Regierung am 7. Juli vom Oberpräsidenten die Erklärung erlassen2, daß seine Festsetzungen nicht nur für den Verzug in eine andere Provinz, sondern bei jedem freiwilligen Ausscheiden aus dem Korporationsverband Geltung hätten. Im wesentlichen schloß danach ein freiwilliges Uebereinkommen beider Teile jede weitere Erörterung gänzlich aus, während bei Ermangelung eines solchen die Entschei- ■düng der Regierung eintreten mußte, gegen die Berufung an das Oberpräsidium gestattet wurde. , Nun bereitete es aber der Regierung zu Posen Kopfzerbrechen, daß 1. aus dem Etat der Beitrag der Einzelmitglieder zu der das Rückgrat der Kommunaleinnahmen bildenden Krupka״ einer Abgabe für koscheres Rindfleisch und Geflügel, nicht zu entnehmen war, hier mithin eine Fraktionsrechnung nicht angewendet werden konnte, und 2. die Etatssätze bisher nur eine Verzinsung, nicht eine Abtragung der Schulen vorsahen, da diese noch nirgends planmäßig hatte reguliert werden können (Abt. d. Inneren an Flottwell, 8. August 1837). Flottwell wollte aber durch diese Schwierigkeiten die Befolgung des Regulativs nicht vereitelt sehen, das einen zwar noch nicht bestehenden, aber bald zu erwartenden Zustand voraussetzte, den durch Verwirklichung der Tilgungsoperation schnell herbeizuführen Sache der Regierung war. Bei der meistens verpachteten Krupka brauchte man bloß den Pächter zu einer ■Buchung der eingehenden Beiträge auf den Namen der Kontribuenten zu verpflichten und bei einer Erhebung auf Rechnung der Korporation konnte noch leichter für richtige Einnahmeregister gesorgt werden. Andere Unklarheiten entstanden bei wiederholtem Aufenthalts- Wechsel, da auch die neuen Gemeinden stets Ansprüche an die .Zu- 1 Kletke a. a. O. 73 ff. Diese Erlasse auch in den Amtsblättern der Regierungen. 2 Kletke a. a. 0. 75

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