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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 4 · p. Seite 324

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen
Date
1924-01-01
Page
Seite 324 (sequence 4)
Language
German
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324 als Gläubiger in Frage kamen. Deshalb hatte Flottwell den Regierangen bei dem Satzungsentwurf die Sicherung der Vermögensinteressen besonders empfohlen. Aber es mangelten noch alle Grundsätze für die Abmessung der Beiträge ausscheidender Mitglieder. E1~ schlug vor, deren Festsetzung innerhalb der gezogenen allgemeinen Grenzen von Fall zu Fall der Aufsichtsbehörde zu überlassen, ohne den Betroffenen die Anrufung richterlicher Entscheidung zuzubilligen, da das zu unabsehbaren Weiterungen führen konnte. Dafür sollte der Fortziehende nicht mehr zur Schuldentilgung seiner künftigen Gemeinde herangenommen werden (an den Minister des Inneren von Rochow, 12. August 1835). Nach Verständigung mit dem Justizminister von Mühler stimmte nun auch Rochow zu, daß bei Nicht- Zustandekommen eines gütlichen Vergleichs die‘ Entscheidung der. Regierung über die Ablösung der Korporationsverpflichtungen nicht nur bei der Uebersiedelung in eine andere Provinz, wie das Gesetz, von 1833 (§ 20 d) vorschrieb, sondern bei jedem Verlassen des Svnagogenbezirks eintreten müsse und das Beschreiten des Rechtswegs gegen jene Entscheidung bei dem Verhältnis der Korporationen zu. ihren Mitgliedern nicht statthaft sei und nur dritten Personen nicht versagt werden könne. Die Festsetzung der Abfindungssumme und das Verhältnis der ausgeschiedenen Israeliten zu ihren neuen Gemeinden sollte sich richten nach der Art, in der die Verpflichtungen übernommen waren und sich auf dieser Grundlage nach den Vor- Schriften des Allgemeinen Landrechts bewegen1. Fast gleichzeitig tauchten dann aber weiter bei beiden Regierungen darüber Zweifel auf, ob ein ausscheidender Jude in allen Fällen, mithin auch bei seiner Bekehrung zum Christentum,, seine Verpfichtungen gegen die Korporation zu erfüllen habe, was Flottwell im Einklang mit dem Bromberger Kollegium bejahte (Reskr. vom 13.-März 1837). Wenn ferner der Oberpräsident gehofft hatte, durch Sperrung des Rechtswegs Weiterungen vorbeugerf zu können, so wurde diese Erwartung nicht erfüllt, denn dafür fochten einzelne der Betroffenen ihre Beschwerden nun mit bewundernswerter Zähigkeit und Aufdringlichkeit durch alle Instanzen auf dem Verwaltungswege aus. So zunächst ein Kaufmann Jereslaw aus Lissa, der aber schließlich vom Oberpräsidenten im März 1837 endgültig abgewiesen wurde. Weit schwieriger gestaltete sich aber der Fall des von Inowrazlaw hach Bromberg ziehenden Kaufmanns Friedländer, denn hier nahm die Regierung Partei für den Beschwerdeführer gegen die Korporation, während F10ttw7ell der Klage nicht statt gab, worauf sich Friedländer mit einem Rekursgesuch an Rochow wandte. Dieser hatte s aber schon, am 22. November 1836 Flottwells Bericht über das übliche Festsetzungsverfahren bei Abzugsgeldern eingefordert, da ihm mehrfache Beschwerden auf Unbilligkeiten hierbei hinzudeuten schienen. Er wünschte folgende Richtlinien innegehalten zu sehen: Es. sollte die Höhe der vom Interessenten in den letzten 6 Jahren entrichteten Beiträge nach ihrem Durchschnitt ermittelt und dabei zwischen freiwillig von der Judenschaft 1Verfügung v. 20. Oktober 1835, auch bei Kletke 56 ff.

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