Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 323 (sequence 3)
- Language
- German
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..323־■ -־4 ■ ausgestattet seien, einige auch bereits die Liquidation eingereicht und Amortisationsmöglichkeiten nachgewiesen hätten, die anderen •dazu angehalten würden, aber sie fügte hinzu, man dürfe nicht drängen, denn sonst würde unvollständige Arbeit geliefert. In fast allem Korporationen wirkten, die Deputierten aus Mangel an Hebung, Schwierigkeit des Geschäfts und wegen der noch herrschenden Zerwürfnisse zwischen den Beteiligten selbst schwerfällig und langsam. Es werde aber nichts versäumt, um einen guten Geist und die notwendige Geschäftskenntnis für die innere Kommunalverwaltung in den Gemeinden heimisch zu machen. So werde unablässig, doch ohne schädliche Uebereilung vorgegangen. Aber schon ein Runderlaß an die Landräte vom 8. Dezember vermißte trotz aller Vor- Schriften bei den eingereichten Etats eine sorgfältige Behandlung des Gegenstandes und schärfte die sofortige Einsendung noch fehlender Aufstellungen ein. Bei der Schuldenabtragung' sollten als Norm neben der Verzinsung mindestens 5 Prozent jährlich vom Hauptstamm abgeschrieben werden, so daß binnen spätestens 20 Jahren die Tilgung erfolgt sein mußte, wenn nicht Rechte der Gläubiger diesem Modus entgegenstanden. In der Praxis ergab sich dann eine Fülle von Hindernissen, Die Regierung, fühlte sich z. B. nicht befugt, in Lissa die Gläubiger zusammenzuberufen und mit ihnen rechtsverbindlich über die Priorität ihrer Forderungen zu verhandeln, deren einige schon durch Beschlagnähme der Korporationseinnahmen bevorzugt wären. Jeder Plan wurde dadurch umgestoßen. Flottwell konnte es nur billigen, daß die Regierung deshalb Bedenken trug, den einseitig von den Gemeinde- Vertretern aufgestellten Etat zu bestätigen (Verf., y. 25. Juni auf Ber. v. 15. Juni 1836). Besonders tiefgreifend war die Frage der Haftbarkeit f örtziehender Korporationsangehöriger. Der Oberpräsident betonte, .dass die Vermögensverhältnisse der meistens böse verschuldeten, durch das Gesetz von 1-833 mit Korporationsrechten bewidmeten Synagogengemeinden um so mehr Aufmerksamkeit verdienten, w7eil das Interesse vieler geistlicher, Schul- und anderer wohltätiger Institute dabei berührt wurde,‘die vorzugsweise. zwischen den Repräsentanten untereinander wie zwischen ihnen und dem Vorstand der Korporation jedenfalls große Uneinigkeit herrschte, und die von der Regierung ersteren zur Pflicht gemachte Revision der vom früheren Vorstand gelegten Rechnungen und Eruierung des Schulden־vvesens ohne Erfolg; blieb, beauftragte er den Regierungsassessor und späteren Kultusminister v. Raumer mit einer gründlichen Prüfung. Dieser bestätigte eine gewisse Mühewaltung der Repräsentanten hei der Revision, doch ohne infolge der großen Verfahrenheit der Dinge ein Resultat zu erwarten, denn die Befugnisse der Vorsteher waren so unbestimmt umgrenzt, daß ihnen trotz aller Willkür und Unordnung gerichtlich kaum beizukommen war. Erhebliche Schwierigkeiten lägen vor bei der Feststellung der Etats und der Frage, ob zur Schuldendeckung die laufenden Einnahmen reichen oder besondere Auflagen würden ausgeschrieben werden müssen. Große Verwirrung bestand auch hinsichtlich der Koscherfleischabgabe (Bericht v. 1. Juni 1835). Später wurde auch in Posen zur Einführung einer Einkommensteuer geschritten. Jedenfalls ■gewählt aber die Gemeinde gerade ein besonders unerquickliches Bild von Zwiespalt und Gezänk, wofür der Grund z. T. auf religiösem Gebiet lag, da sich hier ׳eine orthodoxe und eine fortschrittliche Partei erbittert ־ bekämpften.