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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 4 · p. Seite 322

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen
Date
1924-01-01
Page
Seite 322 (sequence 2)
Language
German
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322 Korporation ihrer Größe entsprechend eine Kommission von 3 bis 9 Mitgliedern zu wählen, der unter Aufsicht der Repräsentanten, der Landräte und in höherer Instanz der Regierung die Zusammen- Stellung des Aktiv- und Passivzustandes der Körperschaft und die •Entwertung eines Verzinsungs- und Schuldentilgungsplans anvertraut werden sollte. Die Wahl hatte unter landrätlicher Leitung durch die Repräsentantenversammlungen zu erfolgen. Jeder Schuldentilgungskommission war ein Rechtsverständiger (Syndikus) beizuordnen; Endlich erhielt die Regierung die Befugnis, ihren Pflichten nicht genügende Mitglieder durch neu gewählte ersetzen zu lassen. Obwohl das Posener Kollegium schon am 24. März die Landräte darauf verwiesen hatte, daß es sehr darauf ankam, Kenntnis von den Schulden der Einzelgemeinden zu erlangen und die Beamten zu schleunigster Anfertigung der. Etats mit Spezialisierung der Verpflichtungen angehalten werden sollten, nahm jene ungeachtet mehrfacher Erinnerüngsschreiben Flottwells dann doch unverhäitnismäßig lange Zeit in Anspruch. Die Posener Behörde berichtete beispielsweise am 17. Oktober, daß zwar alle verschuldeten. Korporationen, die von Posen infolge eines Protestes der Repräsentanten gegen die Wahl ausgenommen1, mit Schuldentilgungskommissionen 1 Hier hatten bereits 1832 jüdische Kaufleute hei Flottwell 1wegen Abhilfe der traurigen Zustände namens des größeren und besseren Teils der Gemeinde petitioniert. 1833 wurde ein Verein zur Beförderung des Ackerbaus und Handwerks unter den Juden geplant. Im Juli 1833 konnte, schon die Vollmacht für die Deputierten zur Regulierung des verfahrenen Kommu-i nalwesens ausgestellt werden. Dann entwarfen die Vertreter von 175 Abgabepflichtigen -eine Satzung zur Repräsentantenwahl, da die Vorschriften der augenblicklichen Vorsteher vermeintlich darauf angelegt waren, die Mitwirkung der rechtlich gesinnten Gemeindemitglieder., zu lähmen, insbesondere durch Aufnahme Unbefugter in die Wahllisten (Eingabe an Fiottwell vom 6. und 7. Januar 1834). Diese Beschwerde der Opposition wurde dem Polizeidirektör Freiherrn v. Hohberg zur Begutachtung überwiesen, weil selbst bet Begründung auch nur eines Teils der Klagen eine Erneuerung der Wahl unvermeidlich sein mußte. Hohberg berichtete alsdann (11. Januar), daß die Wahlen in Schwersenz und Stenschewo ruhig verlaufen waren. In Posen, wo es sich um 30 Repräsentanten und 20 Stellvertreter und 810 Wahlberechtigte handelte, kam es zum Tumult, als im 1. der beiden Wahlbezirke die bisherigen Synagogenältesten die Mehrheit erlangten. Aus diesen Zwistigkeiten hatte der Direktor die traurige Ueberzeugung gewonnen. daß des Gesetzes von 1833 in Posen nur wenige würdig waren, es aber für den größten Teil ein ,,Jahrhundert zu früh“ erschienen war. denn der gemeine Jude ließ sich gebrauchen als Werkzeug einiger gescheuter unruhiger Köpfe aus den oberen Klassen. Viele Juden konnten nicht einmal schreiben und mußten die Namen aller Kandidaten diktieren oder die Aufführung der Willkür der Protokollauten, überlassen. Selbst der Oberrabbiner beschwerte sich, freilich ohne Erfolg, hei Flottwell über den tüchtigen Kommissar, Regierungsrat Süvern. Sehr bald begannen dann Klagen über die Art der Schuldenabtragung. Nachher wurde der Weg zu Rochow eingeschlagen, der es auch wirklich mißbilligte, daß die Regierung die Ausfertigung der Naturalisationspatente von der BeitragsZahlung zu der für die Deckung früherer Verbindlichkeiten ausgeschriebenen Umlage abhängig machen wollte, da diese Verbindlichkeiten einer Zeit angehörten, in der der Behörde keine Einwirkung auf die Geldangelegenheiten der Gemeinde zugestanden hatte. Die Regierung behauptete hingegen, die Patente nur bei mangelndem Ausweis über Begleichung der Staats- und Kommunallasten verweigert zu haben. Eine Feststellung der Rückstände erscheine schwer und zeitraubend und stehe noch in weiter Ferne (Bericht v. 27. August 1834). Da Fiottwell aus den vorgebrachten Gravamina ersah, daß sowohl

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