Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 321 (sequence 1)
- Language
- German
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321 Die Schuldenregulierung der jüdischen Korporationen in der Provinz Posen1. Von Prof. D1\ Manfred Laubert in. Breslau. Einer der wichtigsten Zwecke des Edikts vom 1. Juni 1833 über die Organisation des Judenwesens in der Provinz Posen war die Schaffung gesunder finanzieller Zustände innerhalb der Einzelkorporationen. Nach § 8 wurde die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenbeiten deshalb der unmittelbaren Aufsicht der Regierung oder ihres Kommissars unterstellt, ohne deren Genehmigung keine Schulden auf genommen, Grundstücke erworben und veräußert und keine neuen Abgaben eingeführt werden durften2. Diese rigorosen Bestimmungen waren notwendig, weil teils infolge schlechter Verwaltung, teils infolge der langen Kriegslasten die Verbände meistens in so tiefen finanziellen Verfall geraten waren, daß sie jahrelang zur Befriedigung ihrer Gläubiger wenig oder nichts hatten tun können und selbst die Zinszahlung gestockt hatte. Mitunter schien die Verschuldung die Zahlungsfähigkeit zu übersteigen. Zur Beendigung dieses unhaltbaren Zustandes sollten nun aus der Mitte der Korporationen vom Vertrauen ihrer Mitbürger getragene Männer gewählt werden, die sich der Regulierung des Finanzwesens ausschließlich widmeten. Um ihnen ihre Pflichterfüllung zu erleichtern und eine feste Rechtsnorm zwischen den Verbänden und ihren Gläubigern herzustellen, auch ersteren die Abbürdung ihrer Verbindlichkeiten mit Ordnung und Beachtung bereits erworbener Gerechtsame und ohne ihren gänzlichen Ruin zu ermöglichen, endlich aber, um bei der Operation ein gleichmäßiges Verfahren befolgen zu können, entwarf die Abteilung des Inneren der Posener Regierung eine Instruktion für die künftigen Deputierten in 33 Paragraphen, die sie am 27.. Januar 1835 dem Oberpräsidenten Flottwell zur Genehmigung vorlegte. Dieser erklärte sich mit den Absichten und allgemein geäußerten Bemerkungen des Kollegiums einverstanden, strich aber das Schriftstück auf 18 Paragraphen zusammen und ließ es am 29. April in abgeänderter Form der Regierung und den Landräten wieder zugehen3. Danach war in jeder 1 Nach Oberpräsidialakten XXV. A. 1; Bd. V; 18. Bd. I; 21. Bd. I; 29. Bd. I/II u. XXVI. B. 15 im Staatsarchiv zu Posen u. Rep. 74. J. IX. 16. Bd. I; 77. 30. Gen. 49 Bd. III. u. 75. Sp<ec. Posen 5. Bd. I u. 10. im Geh. Staatsarchiv zu Berlin. 2 Es. handelte sich im Reg.-Bez. Bromberg um 49, im Reg.-Bez. Posen um 75, zusammen 124 Korporationen mit 3 161 und 7 133, zusammen 10 294 stimmberechtigten Mitgliedern und 21 764 und 48 840, zusammen 70 604 Bekennern. In seinem Verwaltungsbericht für 1834 bemerkte der Oberpräsident Flottwell, daß die Regierungen mit der Aufstellung der Korporations- Statuten und der Regulierung des sehr im argen liegenden Schulwesens beschäftigt seien, die Durchführung des Gesetzes von 1833 aber nirgends erhebliehe Schwierigkeiten gefunden habe und er den meisten Gemeinden das Anerkenntnis nicht versagen könne, daß sie die ihnen erwiesene Wohltat dankbar anerkannten und diese Gesinnung besonders durch Leistungen für das Bildungswesen zu betätigen versuchten. Weniger Eifer entwickelten sie offenbar nach dem folgenden in der uns hier interessierenden Frage. 3 Gedruckt bei Kletke: Organisation d. Judenwesens im Großherzog״ tum Posen. Berlin 1843. 257 ff.