Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Neue Beiträge zur Geschichte der Juden in Bamberg
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 311 (sequence 5)
- Language
- German
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311 mit Bogen und Büchsen 1 erschienen oder gar Pulver in die Lichter streuten, um Knalleffekte zu erzielen; es wurde verordnet, daß nur Knaben im Älter von unter 13 Jahren nur an 3 Stellen der verlesenen Megilla Haman klopfen dürfen. Ferner mußte verboten werden, daß sich die Andächtigen am Feste der Gesetzesfreudein der Synagoge zum Zwecke der Unterhaltung mit Gegenständen bewarfen und die Frauen in ihrer Abteilung die heitere Feststimmung durch Essen und Trinken zu heben suchten. II. Die ältesten Satzungen der Che wra kadischa Bamberg. Das wichtigste und wertvollste Stück der von Lemberg zu ihrem, ursprünglichen Heimatorte zurückgekehrten Aktensammlung ist ein ungebundenes Oktavheftchen, das in vorzüglich erhaltener Schönschrift die alten Satzungen der Chewra kadischa uns überliefert. Sie sind vom Landesrabbiner Mendel Rothschild, vielleicht Ahnherr der berühmten Familie dieses Namens, sehr wahrscheinlich i. J. 1706 verfaßt (vgl. meine Geschichte S. 95) und von 3 dazu am 9. August 1722 erwählten Mitgliedern der damals überlieferungsgemäß aus nur 18 Männern bestehenden Chewra neu geordnet und mit zeitentsprechenden Zusätzen erv/eitert in ein Buch zur ewigen Satzung eingetragen worden, versehen unter dem Datum vom 20. Dez. 1722 mit der unterschriftlichen Bestätigung des damaligen Landesrabbiners Moses Broda. Das vorliegende Heftchen ist eine Abschrift aus diesem verloren gegangenen Chewra-Buche, mit.einigen etwa aus dem Jahre 1731 stammenden Nachträgen. Die in mehrfacher Beziehung interessante Urkunde verdient es durch Abdruck nach ihrem Wortlaute bekannt zu werden: ב״ה חעתק פנקס תקנות •חבר׳ קדישא ג״ח, כהי, יו" א1 כ״ו מנחם תפ״ב רפ״ק נכחדו מחבר1 קדישא דנ״ח הנהו תלתא אנשים היה האלוף כהר״ר וואלף ר״ן והארוף כהריר וואלף בריליף, והאלוף כהר״ר ליב בן כהר״ר הירש׳ לפקח בעמקי תרנות החברא, ולסדר אותם על מכונם לכתבם בפנקס להיות לחוק עולם וקבלו עליהם כל החבר׳ קדישא כל מה שיעשו שלשה אנשים הנ״ל כאלו נעשה מכל החברא לקיים ככל תוקף ועוז וכן עשו. וזה' הוא לשון תקנות ישנות אשר תקנום הרב מהר״ר מענדל וצ״ל בכתב ידו. הנה כאשר באנו על החתום על תוקף •וזאכרת לקיים מה שאמרו חדל והודעת להם את הדרך אשר ילכו בה זו ג׳יח, וכעת עשינו תקנות ישרות לקיים עלינו כמו שנרשם. 1 Pulver- oder Schlusseibüchsen. Es sei daran erinnert, daß am sog. festum stultorum (1. Jan.) ehemals auch in den Kirchen ein unwürdiges Treiben volksbeliebt war, das erst im 15. Jhnd. überwunden wurde (vgl. Fr. Leist: Urlumdenlehre 1893, S. 258—59). 2 Jedenfalls ein Sohn des Moses Brilin, über welchen■ meine Geschichte• S. 294. . ־