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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 4 · p. Seite 279

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Gott und Pharao
Date
1924-01-01
Page
Seite 279 (sequence 12)
Language
German
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279. institute, die sonst nirgends oder kaum genannt werden (z. B. des Scheidebriefes, der Schwager ehe, der Alibizengen u. a.)•• Daß es sich auch hierum ein solches handelt, beweist schlagend der Ausdruck (אם) בן הכרת (הרשע). Er ist das Korrelat zu בןםרת und erhebt die Geißelstrafe zu einer der Todesstrafe im biblischen System paralleien Strafgattung. Aber dennoch können die Schläge für den ungeratenen Sohn, nicht völlig gleichbedeutend mit denen für den vor Gericht überführten רשצ und auch nicht für den Verleumder sein. Wenn zwar jene die Richter, diese die Aeltesten diktieren, so׳ tun sie es kraft einer der elterlichen analogen Autorität, aber diese Schläge sind ein förmlicher Gerichtsakt und erfolgen für Getanes und sind eine Strafe. Die elterlichen Schläge aber sind eine Züchtigung, zwar auch für. gezeigten Ungehorsam, aber noch mehr um künftigen Gehorsam zu erzwingen. Nun ist die Züchtigung des ungehorsamen Kindes (Lehrlinges und Knechtes) durch den Vater (Meister' und Herrn) eine zu natürliche Sache, als daß sie irgendeinem Rechte und zumal einem Rechte von so ausgeprägt pädagogischem Charakter wie das israelitische ist, fremd sein könnte. Wenn sie gleichfalls nur selten als formulierter Rechtsbegriff erscheint, so geschieht dies, weil sie ebenso selbstverständlich ist wie z. B. die Unterhaltungspflicht der Eltern gegenüber den Kindern, von der im Gesetze gleichfalls nie ausdrücklich die Rede ist. Je stärker in einem Volke die Kraft einer lebendigen Sittlichkeit ist, um so weniger bedarf es der Kodifikation. Wie weit aber z. B. das gesetzlich anerkannte Züchtigungsrecht des Herrn ging, lehrt Ex 2120 f. Wir werden uns daher nicht wundern, daß seine Spuren selbst noch in . der talmudischen Ueberlieferung .und Fortbildung sehr spärlich sind. Immerhin aber treffen wir es hier als förmliches Rechtsinstitut und sowohl Wesen als Name bekunden, daß es aus genuiner Wurzel stammt. Es sind die מכות מךלות. Sie sind wohl zu unterscheiden von מלקות. Diese erfolgen nur als Strafe für Uebertretung eines לא תעשה. Für Unterlassung eines Gebotes gibt es überhaupt keine ״Strafe". Wohl aber gibt es ein disziplinäres Mittel, zu seiner Ausführung anzutreiben und zu zwingen und dies eben ist מכת מדדות. Die Hauptstelle dafür ist Ket 86a (Chulin 132b): ,,Für welche Fälle gilt es, daß man ihm die Strafe der 40 Geißelhiebe auferlegt? Für Verbote (כמצות לא תעשה), aber bei Geboten z. B. wenn man ihm befiehlt, die im Gesetz gebotene Laubhütte zu errichten, den Feststrauß herzustellen ü. dgl, schlägt man ihn, selbst bis ihm das Leben ausgeht (מכין אתו עד שתצא נפשו)". Diese Schläge sind das Gewaltmittel, zu dem däs Gericht sich auch ohne Begründung aus der Thora das Recht zuschreibt, um damit das Gesetz zu schützen und ihm Gehorsam zu verschaffen. So lautet ein als Ueberlieferung gekennzeichneter (רבי אליעלר בן יעקב אומי שמעתי) Satz (Sanh 46a, Jeb 90b): Das Gericht kann Schläge und Strafen verordnen auch ohne Gesetz, wenn es keine Gesetzesverletzung sein wird, — um einen Zaun um das Gesetz zu machen1. Den Kodifikatoren wird dies zu einer, fast unbeschränkten Vollmacht, jede Strafe,, auch die Todesstrafe, zu verhängen, wenn sie dem Gericht durch die Verhältnisse בית דיין מבין ועונשי* ן בן התורה ול8 לעבור על דברי חורת כדי* לעשות.סייג לתורה 1

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