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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 4 · p. Seite 278

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 4
Article
Gott und Pharao
Date
1924-01-01
Page
Seite 278 (sequence 11)
Language
German
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278 Wir waren ihm schon mehrmals in der Drohrede Lev 26 begegnet. Hier war es v. 18, 21, 28 ohne Zweifel gleichbedeutend mit schlagen (!הכד), nur daß es zugleich oder vorwiegend die erziehliehe Wirk u n g ausdrückt. Im Gesetz, an dessen genaue Sprache wir uns hierbei zu halten haben, treffen wir es nur einmal an: Dt 2218. Den Verleumder der jungen Frau ״sollen die Aeltesten der betreffenden Stadt nehmen, 1דפר1 את und sollen ihn strafen um hundert Silberstücke'f. Schon die Aeltesten zeigen an, daß wir uns auf demselben Boden befinden. Es ist aber in beiden Fällen nicht angängig, an eine bloße rügende Straf rede wie etwa 258 ודברו &ליו zu denken. Denn dort bedeutet sie denVersuch, den vor Gericht Gestellten von einer Weigerung abzubringen, hier aber hätte sie keinen Zweck. Der Verleumder hat sein Werk getan und dem widerspenstigen Sohn ist genug vergeblich gepredigt worden. Demnach kann es sich nur um Schläge handeln. Nun begegnen uns Schläge (!הבד) nur ein einziges Mal im Gesetz: Dt 25! ff. Der vom Gericht als schuldig (5לש) Befundene soll*40. Schläge erhalten. Dieses gelegentliche Auftauchen ist keine geringe Ueberraschung. Das ganze umfangreiche Gesetz der Thora kennt sonst nur zwei gerichtliche Strafen: den Tod und die Geldbuße. Das talmudische Recht hat' freilich der Geißelstrafe die weiteste Ausdehnung gegeben. Es ist ihm (unter der Bezeichnung לקה geschlagen werden, מלקות) in solchem Umfange Subsidiarstrafe, daß ihr weit mehr Delikte unterliegen als allen gerichtlichen und göttlichen (מיתה כידי שמים, כדת) zusammengenommen. Es ist, mit gewissen Einschränkungen, ' die Strafe für die Uebertretung jedes Verbotes, die in einer Handlung (מעשה) besteht, also jeder Ueberschreitung, die das Gesetz mit einem #b ״du sollst nicht' ‘ verbietet (soweit nicht der Tod darauf steht), und jedes Verbotes,‘ das nur mit einer g ö 111 i eben Strafe (1 כרת,und מ״תח בידי שמים) bedroht ist. Es ist also die Strafe des Ungehorsams an sich ohne Rücksicht auf die Qualität des Deliktes und Ab- Wendung der drohenden göttlichen Strafe, die damit ersetzt ist. Das irdische Gericht tritt für das göttliche ein, indem es analog straft oder vielmehr die göttliche Strafe-beginnend andeutet und damit genug sein läßt, was für den Charakter der israelitischen Justiz sehr bezeichnend ist. ״Ausrottung" und Tod durch Gottes Hand sind nur die Schlußakte des in ״Schlägen" bestehenden göttliehen Strafverfahrens. Es wäre nun aber irrig, in dieser Ausdehnung der Malkut- Strafe durch den Talmud lediglich das Bestreben, die Lücken des biblischen Gesetzes systematisch zu ergänzen und seine durch das praktische. Leben, das für jedes Vergehen irgend eine konkrete Strafe verlangt, erzwungene Verweltlichung zu sehen*, die zu dem nur .einmaligen Vorkommen in der Thora in keinem Verhältnis stehe. Bei aller Erweiterung bleibt die Strafe doch einem bestimmten Grundgedanken treu, und sodann ist die Seltenheit der schriftlichen Erwähnung kein Beweis gegen den Umfang der wirklichen Geltung. Gerade das Deuteronomium überrascht; uns־ öfter durch beiläufige Erwähnung offenbar tiefwurzelndef , und weitreichender Rechts-

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