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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1924-01-01 · Heft 3 · p. Seite 229

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
68 (1924)
Issue
Heft 3
Article
Die Taufbewegung unter den polnischen Juden im XVIII. Jahrhundert
Date
1924-01-01
Page
Seite 229 (sequence 5)
Language
German
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229 befindet"1, zu schreiben, gewaiin er wahrscheinlich schneller Zutritt zum Papst. Seine Bittschrift wurde nun vom heiligen Officium dem IRat der heiligen Inquisition Laurentius Ganganelli zur Prüfung und somit zur Berichterstattung vorgelegt. Ganganelli hatte sich sogleich seiner schweren Aufgabe bewußt gemacht, denn ,,mit allen meinen Kräften habe ich gestrebt, die Nichtigkeit der Beschuldigung, welche man der jüdischen Nation Polens beimißt, zu erweisen"2. Bevor er aber die endgültige Entscheidung über diesen Gegenstand fällen ließ, forderte er, laut Beschluß der am 21. März 1768 stattgefundenen Sitzung des Officium, den damaligen päpstlichen Nuntius in Warschau (Visconti) auf, bei den.' kirchlichen Behörden der betreffenden Ortschaften, wo die Juden angeblich Christenblut vergossen haben sollten, genaue Informationen einzuziehen. Die Berichterstattung seitens der polnischen Kirchenbehörden dauerte jedoch ziemlich lange, denn Ganganelli legte sein Gutachten erst am 24. September 1759, kurz einige Tage bevor er die Kardinalswürde erhalten hatte, der Sitzung der Konsultoren vor. Das Gutachten verfolgt ein Ziel, auf Grund der schon dagewesenen Ritualprozesse klar zu beweisen, daß alle Blutbeschuldigungen, ebenso auch die polnischen, nur auf Lüge beruhen. Schon seit dem frühesten Mittelalter wurden die Juden des Blutgenusses beschuldigt und in allen diesbezüglichen Prozessen zeigte sich, daß die angeklagten Juden unschuldigerweise hingerichtet wurden und daß die betreffenden Beschuldigungen nur auf materiellen Erfolg hinzielten, wie es beispielsweise der Fall in Padua (1475), wo die Ankläger bei den Juden Geld erpressen wollten, genügend beweist. Aehnlich dürfte sich die Sache auch in Polen verhalten. Das Gutachten Ganganellis zählt in systematischer Weise die gegen die Juden in Deutschland, Frankreich, Italien, Prag und Wien geführten Ritualmordprozesse auf, die aber auch bewiesen haben, daß die betreffenden Mordtaten nicht von Juden, sondern Christen verübt worden sind. In seinem Gutachten berücksichtigt zwar Ganganelli die von den polnischen Bischöfen eingeschickten Berichte3, polemisiert aber gegen deren Ausführungen in einem ziemlich heftigen Tone und gelangt zu der Ueberzeugung, daß auch die polnischen Juden des Blutgenusses nicht beschuldigt werden können. Urkunde des Warschauer Hauptarchivs, deren Abschrift uns Dr. J. S chipper zur Verfügung stellte, und die verschiedenen Liquidierungsansprüche aus der Zeit der Auflösung der jüdischen autonomen Organe enthalten, ist zu ersehen, daß er Jakob Zelkowicz Jampolski heißt. Genannter forderte im Jahre 1765 die Liquidierung seines Anspruches, Er sei ״im Inter- ^esse der gesamten Judenschaft Polens nach Rom gefahren‘6 und habe dort längere Zeit verweilt, wodurch er nicht geringe Kosten hatte, zu deren Deckung er sogar bei ״italienischen Juden Schulden machen mußte“. Sein Anspruch machte 3046 rote Thaler aus. Um seinem Anspruch gerecht zu werden, be¬ :schloß sogar der Warschauer Waad im J. 1761, daß in den Städten, Städtchen und Dörfern jeder jüdische Hausherr, der Gemeindesteuer leiste, 1 Tymphe zahlen soll, damit die von Jampolski beim Nute aus Mantua aufgenommene;Schuld getilgt werden könne. (Warschauer Hauptarchiv: Likwidacje dlugöw t. 64 p. 65—69.) 1 Mitgeteilt in Berliners Ausgabe des Ganganellischen Gutachtens. Berlin 1888, p. 42. 2 Sein Gutachten p. 2. 3 Die Berichte sind in seinem Gutachten teilweise wörtlich zitiert, p. 7 .

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