Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 201 (sequence 10)
- Language
- German
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201 Materials ermöglicht, die. für rechtsvergleichende Studien von besonderem Werte ist. Man kann genau den Entwickelungsgang der Asmakta verfolgen. Auch die arrha wird diesem Begriffe eingeordnet. Dem zur Halacha erhobenen Prinzip gegenüber, daß die Konventionalstrafe nur insoferne Rechtswirkung hat, als sie dem wirklich verursachten Schaden entspricht, taucht die Frage des "sog. Affektions- Interesses auf. Interessant ist es, daß die jüdischen Gelehrten des 11. und 12. Jahrhunderts sowohl in Frankreich als auch in Spanien die Ansicht vertreten, daß die bei Verlöbnissen festgesetzte .Vertragsstrafe seitens der die Eheschließung verweigernden Partei eine zulässige sei. Bloß die Form des Vertrags ist in beiden Ländern verschieden. Bekanntlich vertritt die deutsche Rechtsauffassung (B. G. B. § 1297) den gegenteiligen Standpunkt. Wie bereits erwähnt, decken sich die einzelnen Begriffe der heterogenen Rechtssysteme nicht. Auch die Asmakta ist nicht durchgängs mit dem Begriff der Vertragsstrafe identisch. Sie verhält sich zu dieser, wie das genus zur species* Mehr als das Moment der,, Strafe“ spielt in der Asmakta das Moment des ,,Ersatzes“, oder der freiwillig auf sich genommenen Ersatzleistung eine Rolle. Ausführlicher Maft. Hat. a. a. O. G. suchte hier den Anschluß an das außertalmudische Recht nicht. Es ist aber außerdem noch zu bemängeln, daß G. hier auch vom Standpunkte der innern Systematik nicht ganz genau ist. Die talmudische Bedingung, die G. in § 23—26 behandelt, hätte vor Asmakta behandelt werden müssen, da diese ebenfalls zu תנאי gehört. Zu I, § 42 קרן אגב קרקע ist Mafteach Hatalmud אגב I, 438—447 zu vergleichen. Die praktische Notwendigkeit, für Fahrnisse eine leichtere Kaufform zu gewinnen als die nach altem Recht festgesetzte משיכה d. h. faktische Inbesitznahme durch Ueberführung des Gegenstandes aus dem Gebiete des früheren Besitzers in sein eigenes oder für Erwerbung sonst geeignetes Gebiet (vgl. Ch. M. § 198) führte zur Konstruktion der Erwerbungsform durch ,Agab\ Boden hatte nämlich die leichteste und bequemste Kaufform. Außer faktische Besitzergreifung חוקה waren auch כסף und שטר zulässig. Es galt nun eine Verbindung, wenn auch nur formelle, zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut zu finden. Dazu bot die schon bekannte accessio oder besser res fundi die Handhabe. Was zum Boden gehörte, konnte mit dem Boden zusammen erworben werden. Strenge Unterscheidungen wurden in dem Begriff der Pertinenz oder des Zubehörs nicht gemacht. Man ging nun einen Schritt weiter und sagte, anläßlich und im Anschluß eines Bodenerwerbs können gleichzeitig bewegliche Sachen auch dann miterworben werden, wenn auch jede räumliche Beziehung fehlt. Der Boden sank hier zum bloßen Mittel herab, wurde nur rein formell in Anspruch genommen. Hauptsache war, die rechtskräftige Er- Werbung von beweglichen Sachen, deren unmittelbare, physische Inbesitznahme entweder unmöglich oder unbequem ist. Ausführliches über Genesis und Ausbildung der Agab-Institution s. Mafteach Hat. a. a. O. Genetische Darstellung der Institutionen ist nicht Zweck des Werkes, Wenn wir von einigen gelegentlichen Anmerkungen und Monatsschrift, 68. Jahrgang.