Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 200 (sequence 9)
- Language
- German
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־ 200 Beispielist in gewissem Sinne auch Gen 47 und 243 ff. anzureihen. Hingegen ist Num ff. keine Bedingung im eigentlichen Sinne des Wortes. Es handelt sich hier nicht um eine Nehenbestiinmung oder einen Umstand, von dessen eventuellem Eintreffen oder Nichtein־* treffen der Schwebezustand irgend eines Rechtsgeschäftes aufhörte, es ist vielmehr ein Zweifel in bezug auf bereits Vergangenes, der durch' eine ordahnäßige Beeidigung zerstreut werden soll; gehört also juristisch analysiert zu den conditiones ' in praesens vel in praeteritum collatae. Will man nun das ganze Gebiet des תנאי d. h. der Bedingung im talmudischen Sinne zur Darstellung bringen, so hat man es nach moderner Auffassung in der Hauptsache mit vier verschiedenen Rechtsbegriffen zu tun: a) Bedingung, b) Voraussetzung, c.) Aufläge und d) Vertragsstrafe. Diese sachliche Differenzierung ist dem Talmud nicht unbekannt. Sie führte auch zur Bildung mancher Unterbegriffe. Der umstrittenste hierher gehörige Unterbegriff ist zweifellos die sogenannte ״ אסמכתאAsmakta“. G. I, 67—75 gibt sich Mühe, die Asmakta zu erklären. Was die Quellen darüber sagen, ist ihm wohl bekannt. Statt einer Definition gibt er zwei, die des Rambam und die mancher Tosafisten. Ueber die Beziehung der Asmakta zum modernen Recht schweigt er sich ganz aus. Wir suchen in der ganzen Abhandlung vergebens ein Stichwort oder ein Merkmal, das uns zur wissenschaftlichen Rechtsliteratur. führt. Das wichtigste, was wir von Maimonides Mekira XI, 1 ff. wissen, ist die Umschreibung der Asmakta als einer eigentümlichen תנאי — oder ,,Bedingungsart“. Bloß auf Grund der talmudischen Quellen dürfte sich etwa der Asmaktabegriff in folgende Definition drängen lassen: Die Asmakta ist die Umkehrung der normalen Bedingung. Während es sich bei einer normalen Bedingung oder Bedingung schlechtweg darum ,handelt, daß ein Rechtsgeschäft dann erst seine Geltung erlangen soll, wenn eine aufgestellte Bedingung — meistenteils eine Selbstverpflichtung — in Erfüllung gegangen ist, besteht die Asmakta darin, daß die Bedingung oder Selbst Verpflichtung dann erst in Wirksamkeit treten soll, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft oder Unternehmen durch Verschulden des Unternehmers nicht realisiert worden ist. Es ist formell gesehen eine negative Bedingung. Beispiel: ,,Gib mir dein Feld zur Bearbeitung, ich gebe dir als Pacht die Hälfte des Erträgnisses. Sollte ich aber die Bearbeitung des Feldes unterlassen, so will ich dir als Entgelt 1000 Sus zahlen.“ Vgl. B. M. 104b. Nach modernem Recht handelt es sich hier um ,,Vertragsstrafe“ oder ״Konventionalstrafe“. Es ist hier nicht der Ort, auf die Etymologie des Wortes Asmakta näher einzugehen und zu untersuchen, ob der Ausdruck ursprünglich hur dann angewandt wurde, wenn der ‘Leistungsschuldige sich eine Konventionalstrafe auf erlegt hat, die; unverhältnismäßig hoch ist, oder ob jede selbstbestimmte Konventionalstrafe Asmakta hieß. Näheres Mafteach Hatalmud III, 276 ff. Soviel ist sicher, daß der Hinweis auf den Begriff ״Vertrags- oder Konventionalstrafe“ eine Gruppierung und Behandlung des «5•