Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 68 (1924)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine neue Darstellung des talmudischen Rechtes [Rezension]
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 199 (sequence 8)
- Language
- German
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sortiatur etc. — Zu Frankels Grundlinien des mosaisch-talmudischen Eherechts, Breslau (nicht Leipzig) 1860, wären besonders die gleich *darauf von L. Löw (Ben Chananja III ff., Ges. Schriften III, 13—334) ־veröffentlichten ,Eherechtliche Studien' zu vergleichen. Vollberechtigt ist das Streben des Verfassers, die Rechtsbegriffe *und Fachausärücke aus den eigenen Quellen heraus zu entwickeln. Außer dem I, 13 zitierten Wort Jherings, daß das System beim Recht, ־wie bei jedem andern Gegenstand keine Ordnung sein sollte, die man in die Sache hineinbringt, sondern eine solche, die man herausholt, *kommt man gerade bei der Darstellung des althebräischen Rechts :zu heillosen Verwirrungen, wenn man zur Aufklärung derselben von "Definitionen ausgeht, die modernen Rechtssj^stemen entlehnt sind. Letztere führen im wesentlichen auf das römische Recht zurück, ׳dieses ist aber vom Aufbau des biblisch-talmudischen Rechts grundverschieden. Beim weitesten Zugeständnis ein- oder gegenseitiger 'Beeinflussungen dieser zwei heterogenen Rechtssysteme kann die Tatsache nicht übergangen werden, daß ihnen ganz verschiedene Weltanschauungen zugrunde liegen. Grundverschieden ist auch ihre Entstehungsgeschichte, ihr Entwickelungsgang und Aufbau. Die IJechtsbegriffe, wenigstens in formeller Hinsicht, werden sich, so *wie sie sich aus dem römischen Recht herauskristallisiert haben, selten mit den einschlägigen tahnudischen Begriffen decken. In. vielen Fällen sind die termini überhaupt nicht übersetzbar. G. selbst macht auf diese Tatsache gleich eingangs seiner Arbeit besonders aufmerksam. Um so wichtiger wäre aber nach einer quellenmäßigen Begriffs- Erklärung den Vergleich mit dein römischen oder modernen Recht .anzustellen und auf die prinzipiellen Unterschiede scharf hinzuweisen. Zunächst kann durch eine solche Gegenüberstellung manche Dunkelheit aufgehellt werden. Mehr aber noch als dieser rein objektive Gesichtspunkt verlangt es das Interesse, das heute der all-־ ,gemeinen und vergleichenden Rechtswissenschaft entgegengebracht v wird, daß man das biblisch-talmudische Recht in eine Beleuchtung rückt, die der am römischen Recht erzogene Jurist gut durchdringen 'kann. Ein Beispiel dürfte genügen. Das schon in der tannaitischen Literatur häufige תנאי wird ־mit ,,Bedingung" übersetzt. Der Umfang des תנאי ist aber ein weit .:größerer als der unserer ״Bedingung". Jedes Geschäft, das nicht mit einer glatten Leistung und Gegenleistung abschließt, sondern noch ein ״wenn" neben sich hat, gehört formell in die Rubrik des "תנאי. Als Grundtypus gilt der Fall Num 3220-33. Wäre dies das einzige Beispiel, so hätte man dem תנאי eine konzise Fassung geben können, -die unserer Bedingung genug nahe kommt. Der Talmud führt aber in diesem Zusammenhang (Kidd 61a—62a) eine Reihe von Bibel- .־stellen an, die die bekannte mit ״wenn" beginnende Bedingungs- :forme! gemein haben aber begrifflich ganz verschieden sind. Das Beispiel von den Söhnen Gads und Reubens enthält eine wirkliche Bedingung. Von der Beteiligung der zwei und ein halb Stämme an den Eroberungskriegen ״jenseits des Jordans" macht es Moses ab- Ihängig, ob sie das Gilead-Gebiet als Erbbesitz behalten sollen. Diesem